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629 lines
5.5 KiB

BESCHLUSS
StR
7
.
Mai
Strafsache
Totschlags
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
7
.
Mai
gemäß
§
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Versäumung
Frist
Begründung
Revision
Urteil
Landgerichts
22
November
wird
Angeklagten
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewährt
.
Kosten
Wiedereinsetzung
trägt
Angeklagte
.
2
.
Revision
Angeklagten
wird
vorbezeichnete
Urteil
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Schwurgerichtskammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
4
.
weitergehende
Revision
wird
unbegründet
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Totschlags
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Sachrüge
gestützte
Revision
hat
Beschlussformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Schuldspruch
ist
rechtsfehlerfrei
;
namentlich
lässt
Beweiswürdigung
Landgericht
Notwehrlage
irrtümliche
Annahme
Lage
Angeklagten
ausgeschlossen
hat
Rechtsfehler
erkennen
.
2
.
hält
Strafausspruch
rechtlicher
Prüfung
stand
Gründe
Landgericht
erhebliche
Verminderung
Steuerungsfähigkeit
ausgeschlossen
hat
frei
Rechtsfehlern
sind
.
Zutreffend
hat
Landgericht
angenommen
Eingangsvoraussetzungen
§
StGB
hier
Sachlage
insoweit
rechtsfehlerfrei
dargelegten
Ausführungen
Sachverständigen
allein
Merkmal
tiefgreifenden
Bewusstseinsstörung
Betracht
kam
.
Revision
zutreffend
ausgeführt
hat
hat
Tatrichter
insoweit
nähere
Erörterung
Sachverständigen
folgend
fachwissenschaftlichen
forensisch-psychiatrischen
Literatur
neuen
systematischen
Differenzierung
"
Affekttaten
"
engeren
Sinne
sog.
"
Impulstaten
"
angeschlossen
vgl.
Marneros
Affekttaten
Impulstaten
hieraus
Anwendung
§
StGB
Schlussfolgerungen
gezogen
herkömmlichen
begrifflichen
Zuordnung
Weiteres
vereinbar
sind
.
kann
aber
Generalbundesanwalt
zutreffend
ausgeführt
hat
hier
Ergebnis
dahinstehen
Zusammenhang
Urteilsgründe
ergibt
Tatrichter
Anschluss
Sachverständige
näher
geprüfte
Kategorie
"
Impulstaten
"
hier
letztlich
zutreffend
Kriterien
untersucht
hat
gemeinhin
Oberbegriff
"
Affekttaten
diskutiert
werden
.
Anzumerken
ist
insoweit
allerdings
Tatrichter
engeren
Sinn
definierten
Bereich
Affekttat
nur
Beziehungstaten
"
versteht
jedenfalls
engen
Begriff
"
Beziehung
"
zugrunde
legt
.
Zusammenhang
insoweit
typischen
Aufbauformen
affektiver
Spannungen
kann
allein
enge
partnerschaftliche
gar
intime
"
Beziehungen
abgestellt
werden
.
Auch
Personen
hier
langen
Zeitraum
beruflich
persönlich
engen
Kontakt
Ausweichmöglichkeit
Fall
Konflikten
stehen
kann
ähnlichen
Konstellationen
kommen
.
3
.
Anwendung
Tatrichter
genannten
Kriterien
Vorliegen
sog.
"
Impulstat
möglicherweise
schuldrelevanter
Einschränkung
Steuerungsfähigkeit
ist
rechtsfehlerfrei
.
Zutreffend
rügt
Revision
Landgericht
Vorliegen
indiziell
angesehenen
"
raptusartigen
Tatverlaufs
gleichsam
rechtwinkligem
Affektverlauf
"
tragfähigen
Gründen
verneint
hat
.
Feststellungen
griff
spätere
Tatopfer
Angeklagten
belanglosem
Grund
stieß
"
Gewalt
"
beinahe
offen
stehenden
Fahrertür
LKW-Kabine
Personen
befanden
.
Angeklagte
erkannte
Angriff
abgeschlossen
war
"
warf
plötzlicher
Wut
Arbeitskollegen
schlug
körperlich
deutlich
überlegene
Tatopfer
vielfach
äußerster
Wucht
Fäusten
Kopf
kniete
sodann
halb
Beifahrersitz
liegende
Opfer
erwürgte
unmittelbarem
Fortgang
Handlung
.
Tatzeitpunkt
hatte
Angeklagte
etwa
Stunden
geschlafen
wies
Blutalkoholkonzentration
hatte
zusammen
späteren
Tatopfer
etwa
Stunden
lang
Parkplatz
Fahrerkabine
gesessen
.
festgestellten
Umständen
begegnet
Würdigung
Landgerichts
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
habe
"
plötzlichen
kurzen
Impulsdurchbruch
"
gehandelt
Angeklagte
Gewalt
längeren
Zeitraum
ausgeübt
"
Angriffsrichtung
gewechselt
"
habe
S.
.
Auch
Argumentation
Angeklagte
habe
Symptome
Mundtrockenheit
Herzklopfen
vermehrtes
Atmen
Einengung
seelischen
Abläufe
Zusammenhang
Tatgeschehen
berichtet
S.
wendet
ersichtlich
schematisch
indizielle
Kriterien
forensisch-psychiatrischen
Literatur
Gutachten
Sachverständigen
finden
.
Angeklagte
hat
vollständige
Amnesie
unmittelbaren
Tatgeschehens
berufen
S.
;
unabhängig
wäre
festgestellten
Kampfgeschehens
Angeklagten
aufgewandten
Gewalt
offensichtlich
allenfalls
geringer
Bedeutung
Wochen
später
Exploration
Sachverständigen
"
Mundtrockenheit
"
"
vermehrtes
Atmen
"
berichtet
hat
.
Andere
Indizien
Vorliegen
schuldrelevanten
Bewusstseinsstörung
sprechen
könnten
hat
Landgericht
zutreffend
gesehen
.
gilt
auch
festgestellten
Gegenindizien
namentlich
ruhige
kontrollierte
fast
schon
auffällig
unbeteiligte
Nachtatverhalten
.
Gewichts
Tatrichter
gerade
Kriterium
raptusartigen
Tatverlaufs
beigemessen
hat
kann
Senat
aber
Ergebnis
ausschließen
zutreffender
Einordnung
Beweisanzeichen
Orientierung
Rechtsprechung
Literatur
anerkannten
Kriterien
Entscheidung
Vorliegen
erheblichen
Verminderung
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
ausgefallen
wäre
.
Ausgeschlossen
werden
kann
insoweit
rechtsfehlerfreien
Feststellungen
Wiedergabe
Sachverständigengutachtens
Urteil
allerdings
Schuldunfähigkeit
Sinne
§
StGB
führende
vollständige
Aufhebung
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
.
4
.
Landgericht
hat
minder
schweren
Fall
Totschlags
angenommen
aber
ausdrücklich
allein
Vorliegen
Voraussetzungen
§
1
.
Alt
.
StGB
Angeklagten
späteren
Tatopfer
zugefügten
Misshandlung
gestützt
.
kann
ausgeschlossen
werden
mögliche
Annahme
Voraussetzungen
§
StGB
weiteren
Strafrahmenmilderung
Angeklagten
geführt
hätte
.
neue
Tatrichter
wird
Gesamtzusammenhang
schuldrelevanten
Umstände
gegebenenfalls
auch
insoweit
insgesamt
neu
prüfen
bewerten
haben
.