BESCHLUSS StR 7 . Mai Strafsache Totschlags 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 7 . Mai gemäß § § Abs. beschlossen : 1 . Versäumung Frist Begründung Revision Urteil Landgerichts 22 November wird Angeklagten Wiedereinsetzung vorigen Stand gewährt . Kosten Wiedereinsetzung trägt Angeklagte . 2 . Revision Angeklagten wird vorbezeichnete Urteil Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Schwurgerichtskammer Landgerichts zurückverwiesen . 4 . weitergehende Revision wird unbegründet verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Totschlags Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Sachrüge gestützte Revision hat Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei ; namentlich lässt Beweiswürdigung Landgericht Notwehrlage irrtümliche Annahme Lage Angeklagten ausgeschlossen hat Rechtsfehler erkennen . 2 . hält Strafausspruch rechtlicher Prüfung stand Gründe Landgericht erhebliche Verminderung Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen hat frei Rechtsfehlern sind . Zutreffend hat Landgericht angenommen Eingangsvoraussetzungen § StGB hier Sachlage insoweit rechtsfehlerfrei dargelegten Ausführungen Sachverständigen allein Merkmal tiefgreifenden Bewusstseinsstörung Betracht kam . Revision zutreffend ausgeführt hat hat Tatrichter insoweit nähere Erörterung Sachverständigen folgend fachwissenschaftlichen forensisch-psychiatrischen Literatur neuen systematischen Differenzierung " Affekttaten " engeren Sinne sog. " Impulstaten " angeschlossen vgl. Marneros Affekttaten Impulstaten hieraus Anwendung § StGB Schlussfolgerungen gezogen herkömmlichen begrifflichen Zuordnung Weiteres vereinbar sind . kann aber Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat hier Ergebnis dahinstehen Zusammenhang Urteilsgründe ergibt Tatrichter Anschluss Sachverständige näher geprüfte Kategorie " Impulstaten " hier letztlich zutreffend Kriterien untersucht hat gemeinhin Oberbegriff " Affekttaten diskutiert werden . Anzumerken ist insoweit allerdings Tatrichter engeren Sinn definierten Bereich Affekttat nur Beziehungstaten " versteht jedenfalls engen Begriff " Beziehung " zugrunde legt . Zusammenhang insoweit typischen Aufbauformen affektiver Spannungen kann allein enge partnerschaftliche gar intime " Beziehungen abgestellt werden . Auch Personen hier langen Zeitraum beruflich persönlich engen Kontakt Ausweichmöglichkeit Fall Konflikten stehen kann ähnlichen Konstellationen kommen . 3 . Anwendung Tatrichter genannten Kriterien Vorliegen sog. " Impulstat möglicherweise schuldrelevanter Einschränkung Steuerungsfähigkeit ist rechtsfehlerfrei . Zutreffend rügt Revision Landgericht Vorliegen indiziell angesehenen " raptusartigen Tatverlaufs gleichsam rechtwinkligem Affektverlauf " tragfähigen Gründen verneint hat . Feststellungen griff spätere Tatopfer Angeklagten belanglosem Grund stieß " Gewalt " beinahe offen stehenden Fahrertür LKW-Kabine Personen befanden . Angeklagte erkannte Angriff abgeschlossen war " warf plötzlicher Wut Arbeitskollegen schlug körperlich deutlich überlegene Tatopfer vielfach äußerster Wucht Fäusten Kopf kniete sodann halb Beifahrersitz liegende Opfer erwürgte unmittelbarem Fortgang Handlung . Tatzeitpunkt hatte Angeklagte etwa Stunden geschlafen wies Blutalkoholkonzentration ‰ hatte zusammen späteren Tatopfer etwa Stunden lang Parkplatz Fahrerkabine gesessen . festgestellten Umständen begegnet Würdigung Landgerichts durchgreifenden rechtlichen Bedenken habe " plötzlichen kurzen Impulsdurchbruch " gehandelt Angeklagte Gewalt längeren Zeitraum ausgeübt " Angriffsrichtung gewechselt " habe S. . Auch Argumentation Angeklagte habe Symptome Mundtrockenheit Herzklopfen vermehrtes Atmen Einengung seelischen Abläufe Zusammenhang Tatgeschehen berichtet S. wendet ersichtlich schematisch indizielle Kriterien forensisch-psychiatrischen Literatur Gutachten Sachverständigen finden . Angeklagte hat vollständige Amnesie unmittelbaren Tatgeschehens berufen S. ; unabhängig wäre festgestellten Kampfgeschehens Angeklagten aufgewandten Gewalt offensichtlich allenfalls geringer Bedeutung Wochen später Exploration Sachverständigen " Mundtrockenheit " " vermehrtes Atmen " berichtet hat . Andere Indizien Vorliegen schuldrelevanten Bewusstseinsstörung sprechen könnten hat Landgericht zutreffend gesehen . gilt auch festgestellten Gegenindizien namentlich ruhige kontrollierte fast schon auffällig unbeteiligte Nachtatverhalten . Gewichts Tatrichter gerade Kriterium raptusartigen Tatverlaufs beigemessen hat kann Senat aber Ergebnis ausschließen zutreffender Einordnung Beweisanzeichen Orientierung Rechtsprechung Literatur anerkannten Kriterien Entscheidung Vorliegen erheblichen Verminderung Steuerungsfähigkeit Angeklagten ausgefallen wäre . Ausgeschlossen werden kann insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen Wiedergabe Sachverständigengutachtens Urteil allerdings Schuldunfähigkeit Sinne § StGB führende vollständige Aufhebung Steuerungsfähigkeit Angeklagten . 4 . Landgericht hat minder schweren Fall Totschlags angenommen aber ausdrücklich allein Vorliegen Voraussetzungen § 1 . Alt . StGB Angeklagten späteren Tatopfer zugefügten Misshandlung gestützt . kann ausgeschlossen werden mögliche Annahme Voraussetzungen § StGB weiteren Strafrahmenmilderung Angeklagten geführt hätte . neue Tatrichter wird Gesamtzusammenhang schuldrelevanten Umstände gegebenenfalls auch insoweit insgesamt neu prüfen bewerten haben .