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753 lines
6.7 KiB

NAMEN
StR
12
.
August
Strafsache
fahrlässiger
Tötung
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
12
.
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Rothfuß
Prof.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Roggenbuck
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Staatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
Landgerichts
30
.
September
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Schwurgerichtskammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
fahrlässiger
Körperverletzung
Tatmehrheit
fahrlässiger
Tötung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
wurde
.
Revision
Staatsanwaltschaft
Verurteilung
Mordes
erstrebt
hat
Sachrüge
Erfolg
.
1
.
Landgericht
hat
Folgendes
festgestellt
:
Tatopfer
Tatzeitpunkt
Jahre
alte
Sohn
Lebensgefährtin
Angeklagten
hielt
Tattag
25
.
April
Uhr
zusammen
Angeklagten
Wohnung
.
Vormittag
Tages
war
Geschädigte
Vortag
erlittenen
harmlosen
Hundebisses
Hand
Erkältung
Mutter
Kinderarzt
vorgestellt
worden
;
hierbei
wurde
Hand
Kindes
Verband
versorgt
.
Uhr
begann
Angeklagte
ausdrücklichen
Wunsch
Kindes
Jungen
spielerisch
Luft
werfen
wieder
aufzufangen
.
warf
m
große
schwere
Angeklagte
schwere
Kind
schließlich
Höhe
etwa
Würfe
bemerkte
Angeklagte
Kind
Luft
verdrehte
würde
auffangen
können
.
Sturz
abzufangen
zog
ruckartig
rechtes
Knie
oben
.
Kind
fiel
Bauch
Kniespitze
Angeklagten
;
gleichwohl
gelang
nun
Geschädigten
aufzufangen
.
legte
Kind
Couch
;
klagte
nur
geringe
Schmerzen
Bauch
.
Uhr
aufstand
brach
Schritten
.
Unmittelbar
kam
Mutter
Kindes
Arbeit
Hause
;
wurde
nun
Rettungsdienst
Anforderung
Uhr
schließlich
auch
Notarzt
alarmiert
.
Kind
war
Eintreffen
schläfrig
bewusstseinsgetrübt
klagte
Bauchschmerzen
war
schließlich
kaum
noch
ansprechbar
.
Mutter
Kindes
informierte
Sanitäter
Notarzt
Hand
Kindes
;
ging
möglichen
septischen
Geschehen
Ursache
Bewusstseinstrübung
.
Kind
wurde
schließlich
Rettungswagen
narkotisiert
intubiert
.
Angeklagte
klärte
Lebensgefährtin
Rettungspersonal
Sturzgeschehen
.
handelte
Scham
Annahme
Kind
nunmehr
medizinisch
ausreichend
umfassend
versorgt
sei
S.
.
Uhr
wurde
geschädigte
Kind
Intensivstation
Universitäts-Kinderklinik
aufgenommen
;
dort
verstarb
etwa
Stunden
später
.
Ursache
waren
inneren
Verletzungen
Kind
Aufprall
Bauchraum
erlitten
hatte
insbesondere
Leberruptur
Perforation
Zwölffingerdarms
.
sofortigem
Hinweis
Angeklagten
eintreffenden
Rettungskräfte
hätte
Kind
signifikant
länger
gelebt
;
sofortige
Operation
hätte
Leben
wahrscheinlich
gerettet
werden
können
.
Landgericht
hat
Geschehen
Sturz
fahrlässige
Körperverletzung
Verhalten
Angeklagten
Eintreffen
Rettungskräfte
Tatmehrheit
stehende
fahrlässige
Tötung
Unterlassen
angesehen
.
Tötungsvorsatz
Körperverletzungsvorsatz
Angeklagten
hat
nachgewiesen
Feststellungen
entsprechende
Darstellung
Sturzgeschehens
widerlegbar
angesehen
.
2
.
Generalbundesanwalt
vertretene
Revision
Staatsanwaltschaft
ist
begründet
.
Beweiswürdigung
Landgerichts
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
so
Verfahrensrüge
ankommt
.
Landgericht
Bewertung
Gutachten
verschiedenen
medizinischen
Sachverständigen
stützt
lässt
Urteilsgründen
ausschließen
Ergebnissen
Gutachten
einzelne
Elemente
Einlassungen
Angeklagten
Geschehensablauf
unmittelbaren
Folgen
medizinisch
ausgeschlossen
bezeichnet
haben
unzutreffend
hohes
Gewicht
beigemessen
hat
.
So
sagt
namentlich
Umstand
Geschädigten
erlittene
grundsätzlich
wuchtigen
Aufprall
Kniespitze
Angeklagten
erklären
lassen
Wahrscheinlichkeit
Geschehensablaufs
.
Zutreffend
hat
Generalbundesanwalt
hingewiesen
Angeklagten
geschilderte
Ablauf
Angeklagte
Sturz
Kindes
"
verhindern
"
mehr
würde
auffangen
können
"
S.
Knie
"
ruckartig
"
so
weit
oben
zog
Kniespitze
oben
zeigte
also
annähernd
Kinnhöhe
dann
Aufpralls
Kindes
auffing
eher
lebensfremd
fern
liegend
erscheint
.
Insoweit
hätte
wechselnde
Einlassungsverhalten
Angeklagten
S.
insbesondere
Hinblick
Anpassung
gutachterlichen
Erkenntnisse
Einzelnen
erörtert
kritisch
geprüft
werden
müssen
.
Erwägung
angepasste
Einlassung
Angeklagten
spreche
Einschätzung
Sachverständigen
Prof.
Dr.
übereinstimme
S.
übersieht
Einlassung
erst
Kenntnis
Hinblick
Sachverständigengutachten
korrigiert
wurde
.
Hinblick
problematische
Beweislage
hätte
Landgericht
kritische
Gesamtabwägung
Indizien
vornehmen
Urteilsgründen
umfassend
nachprüfbar
darstellen
müssen
.
war
auch
berücksichtigen
naturwissenschaftlichen
"
Möglichkeit
"
Angeklagten
behaupteter
Tatsachen
Zusammenfassung
Mehrzahl
jeweils
"
äußerst
unwahrscheinlich
"
festgestellter
Umstände
Gesamtbild
ergeben
kann
Annahme
"
Unwiderlegbarkeit
"
entgegensteht
.
Rechtsfehlerhaft
ist
auch
Beweiswürdigung
Geschehen
Eintreffen
Rettungskräfte
.
Urteilsgründen
ergibt
Gründen
Angeklagte
Kind
Zeitpunkt
erneut
Schmerzen
Bauch
klagte
Kenntnis
genommen
haben
sollte
.
Unklar
bleibt
Urteilsgründen
auch
Feststellung
stützt
Angeklagte
habe
ausreichende
Versorgung
Kindes
gesichert
wahrheitsgemäße
Information
erforderlich
.
Vielmehr
drängte
Gegenteil
Annahme
festgestellten
sonstigen
Umständen
ersichtlich
.
Selbst
Angeklagte
Äußerungen
verletzten
Kindes
Sanitätern
Kenntnis
erlangt
hätte
war
doch
offenkundig
Hinweise
Lebensgefährtin
harmlosen
geeignet
waren
Aufmerksamkeit
Notarztes
eigentlichen
Verletzungsbild
abzulenken
.
musste
offensichtlich
aufdrängen
wahrheitsgemäße
Information
Rettungskräfte
angebliche
Unfallgeschehen
dringend
erforderlich
war
alsbaldige
umfassende
Versorgung
augenscheinlich
schwer
verletzten
erkrankten
Kindes
sicherzustellen
.
Ablehnung
nur
Feststellung
bedingten
satzes
auch
Feststellung
Vorsatzes
Körperverletzung
Verlängerung
Intensivierung
Gesundheitsbeschädigung
Leidens
Kindes
wird
bisherigen
Feststellungen
getragen
.
Urteil
war
insgesamt
aufzuheben
.
3
.
neue
Tatrichter
wird
auch
Frage
Konkurrenzverhältnisses
Geschehensabschnitten
genauere
Aufmerksamkeit
zuzuwenden
haben
.
Landgericht
angenommene
Verhältnis
Tatmehrheit
Fahrlässigkeitstaten
§
§
StGB
erscheint
problematisch
Zurechnungszusammenhang
aktives
Tun
herbeigeführten
Verletzung
Tod
Kindes
fortbestand
;
tatmehrheitliche
Unterlassungstat
fehlt
dann
Grundlage
.
Anders
wäre
neue
Hauptverhandlung
Nachweis
neuen
Tatentschlusses
zunächst
fahrlässiger
Körperverletzung
zumindest
bedingt
vorsätzlichen
Tötungsdelikts
§
§
StGB
Körperverletzungsdelikts
§
StGB
Unterlassen
ergäbe
.
Wieder
anders
wäre
schließlich
bedingter
Vorsatz
schon
Verletzungsgeschehen
Zeitspanne
Verletzung
Herbeirufen
Rettungsdienstes
Eintreffen
Mutter
erweise
.
bedarf
sorgfältiger
neuer
Prüfung
.
Rothfuß
Roggenbuck