NAMEN StR 12 . August Strafsache fahrlässiger Tötung 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 12 . teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Rothfuß Prof. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Roggenbuck Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Staatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil Landgerichts 30 . September Feststellungen aufgehoben . 2 . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Schwurgerichtskammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten fahrlässiger Körperverletzung Tatmehrheit fahrlässiger Tötung Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt wurde . Revision Staatsanwaltschaft Verurteilung Mordes erstrebt hat Sachrüge Erfolg . 1 . Landgericht hat Folgendes festgestellt : Tatopfer Tatzeitpunkt Jahre alte Sohn Lebensgefährtin Angeklagten hielt Tattag 25 . April Uhr zusammen Angeklagten Wohnung . Vormittag Tages war Geschädigte Vortag erlittenen harmlosen Hundebisses Hand Erkältung Mutter Kinderarzt vorgestellt worden ; hierbei wurde Hand Kindes Verband versorgt . Uhr begann Angeklagte ausdrücklichen Wunsch Kindes Jungen spielerisch Luft werfen wieder aufzufangen . warf m große schwere Angeklagte schwere Kind schließlich Höhe etwa Würfe bemerkte Angeklagte Kind Luft verdrehte würde auffangen können . Sturz abzufangen zog ruckartig rechtes Knie oben . Kind fiel Bauch Kniespitze Angeklagten ; gleichwohl gelang nun Geschädigten aufzufangen . legte Kind Couch ; klagte nur geringe Schmerzen Bauch . Uhr aufstand brach Schritten . Unmittelbar kam Mutter Kindes Arbeit Hause ; wurde nun Rettungsdienst Anforderung Uhr schließlich auch Notarzt alarmiert . Kind war Eintreffen schläfrig bewusstseinsgetrübt klagte Bauchschmerzen war schließlich kaum noch ansprechbar . Mutter Kindes informierte Sanitäter Notarzt Hand Kindes ; ging möglichen septischen Geschehen Ursache Bewusstseinstrübung . Kind wurde schließlich Rettungswagen narkotisiert intubiert . Angeklagte klärte Lebensgefährtin Rettungspersonal Sturzgeschehen . handelte Scham Annahme Kind nunmehr medizinisch ausreichend umfassend versorgt sei S. . Uhr wurde geschädigte Kind Intensivstation Universitäts-Kinderklinik aufgenommen ; dort verstarb etwa Stunden später . Ursache waren inneren Verletzungen Kind Aufprall Bauchraum erlitten hatte insbesondere Leberruptur Perforation Zwölffingerdarms . sofortigem Hinweis Angeklagten eintreffenden Rettungskräfte hätte Kind signifikant länger gelebt ; sofortige Operation hätte Leben wahrscheinlich gerettet werden können . Landgericht hat Geschehen Sturz fahrlässige Körperverletzung Verhalten Angeklagten Eintreffen Rettungskräfte Tatmehrheit stehende fahrlässige Tötung Unterlassen angesehen . Tötungsvorsatz Körperverletzungsvorsatz Angeklagten hat nachgewiesen Feststellungen entsprechende Darstellung Sturzgeschehens widerlegbar angesehen . 2 . Generalbundesanwalt vertretene Revision Staatsanwaltschaft ist begründet . Beweiswürdigung Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand so Verfahrensrüge ankommt . Landgericht Bewertung Gutachten verschiedenen medizinischen Sachverständigen stützt lässt Urteilsgründen ausschließen Ergebnissen Gutachten einzelne Elemente Einlassungen Angeklagten Geschehensablauf unmittelbaren Folgen medizinisch ausgeschlossen bezeichnet haben unzutreffend hohes Gewicht beigemessen hat . So sagt namentlich Umstand Geschädigten erlittene grundsätzlich wuchtigen Aufprall Kniespitze Angeklagten erklären lassen Wahrscheinlichkeit Geschehensablaufs . Zutreffend hat Generalbundesanwalt hingewiesen Angeklagten geschilderte Ablauf Angeklagte Sturz Kindes " verhindern " mehr würde auffangen können " S. Knie " ruckartig " so weit oben zog Kniespitze oben zeigte also annähernd Kinnhöhe dann Aufpralls Kindes auffing eher lebensfremd fern liegend erscheint . Insoweit hätte wechselnde Einlassungsverhalten Angeklagten S. insbesondere Hinblick Anpassung gutachterlichen Erkenntnisse Einzelnen erörtert kritisch geprüft werden müssen . Erwägung angepasste Einlassung Angeklagten spreche Einschätzung Sachverständigen Prof. Dr. übereinstimme S. übersieht Einlassung erst Kenntnis Hinblick Sachverständigengutachten korrigiert wurde . Hinblick problematische Beweislage hätte Landgericht kritische Gesamtabwägung Indizien vornehmen Urteilsgründen umfassend nachprüfbar darstellen müssen . war auch berücksichtigen naturwissenschaftlichen " Möglichkeit " Angeklagten behaupteter Tatsachen Zusammenfassung Mehrzahl jeweils " äußerst unwahrscheinlich " festgestellter Umstände Gesamtbild ergeben kann Annahme " Unwiderlegbarkeit " entgegensteht . Rechtsfehlerhaft ist auch Beweiswürdigung Geschehen Eintreffen Rettungskräfte . Urteilsgründen ergibt Gründen Angeklagte Kind Zeitpunkt erneut Schmerzen Bauch klagte Kenntnis genommen haben sollte . Unklar bleibt Urteilsgründen auch Feststellung stützt Angeklagte habe ausreichende Versorgung Kindes gesichert wahrheitsgemäße Information erforderlich . Vielmehr drängte Gegenteil Annahme festgestellten sonstigen Umständen ersichtlich . Selbst Angeklagte Äußerungen verletzten Kindes Sanitätern Kenntnis erlangt hätte war doch offenkundig Hinweise Lebensgefährtin harmlosen geeignet waren Aufmerksamkeit Notarztes eigentlichen Verletzungsbild abzulenken . musste offensichtlich aufdrängen wahrheitsgemäße Information Rettungskräfte angebliche Unfallgeschehen dringend erforderlich war alsbaldige umfassende Versorgung augenscheinlich schwer verletzten erkrankten Kindes sicherzustellen . Ablehnung nur Feststellung bedingten satzes auch Feststellung Vorsatzes Körperverletzung Verlängerung Intensivierung Gesundheitsbeschädigung Leidens Kindes wird bisherigen Feststellungen getragen . Urteil war insgesamt aufzuheben . 3 . neue Tatrichter wird auch Frage Konkurrenzverhältnisses Geschehensabschnitten genauere Aufmerksamkeit zuzuwenden haben . Landgericht angenommene Verhältnis Tatmehrheit Fahrlässigkeitstaten § § StGB erscheint problematisch Zurechnungszusammenhang aktives Tun herbeigeführten Verletzung Tod Kindes fortbestand ; tatmehrheitliche Unterlassungstat fehlt dann Grundlage . Anders wäre neue Hauptverhandlung Nachweis neuen Tatentschlusses zunächst fahrlässiger Körperverletzung zumindest bedingt vorsätzlichen Tötungsdelikts § § StGB Körperverletzungsdelikts § StGB Unterlassen ergäbe . Wieder anders wäre schließlich bedingter Vorsatz schon Verletzungsgeschehen Zeitspanne Verletzung Herbeirufen Rettungsdienstes Eintreffen Mutter erweise . bedarf sorgfältiger neuer Prüfung . Rothfuß Roggenbuck