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162 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
StR
9
.
Juni
Strafsache
Diebstahls
Waffen
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
9
.
Juni
gemäß
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
12
.
Januar
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
weist
Senat
folgendes
:
Landgericht
Begründung
Ablehnung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
§
StGB
auch
angeführt
hat
Suchtbehandlung
hier
voraussichtlich
etwa
Jahre
dauern
würde
Rahmen
Vollstreckung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
"
leisten
"
sei
ist
Erwägung
zwar
rechtsfehlerhaft
.
derartige
stets
beachtende
Übermaßverbot
hinausgehende
Einschränkung
Dauer
Maßregel
Dauer
erkannten
Freiheitsstrafe
übersteigen
dürfe
lässt
Vorschriften
Anordnung
Maßregel
§
StGB
Dauer
Unterbringung
§
StGB
Anrechnung
vollzugs
gemäß
§
Abs.
StGB
entnehmen
vgl.
auch
Fischer
58
.
Aufl
.
.
.
Nichtanordnung
Maßregel
beruht
jedoch
Rechtsfehler
Urteilsgründen
entnehmen
ist
Strafkammer
Begründung
weiterhin
Fehlen
hinreichend
konkreten
Aussicht
Behandlungserfolg
abgestellt
hat
.
Prüfung
Erfolgsaussicht
Maßregel
durfte
Strafkammer
Dauer
Betäubungsmittelabhängigkeit
Angeklagten
Erfolglosigkeit
bisher
absolvierten
Therapieversuche
unzureichenden
Sprachkenntnisse
berücksichtigen
.
Krehl