BESCHLUSS StR 9 . Juni Strafsache Diebstahls Waffen 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 9 . Juni gemäß Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 12 . Januar wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend weist Senat folgendes : Landgericht Begründung Ablehnung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt § StGB auch angeführt hat Suchtbehandlung hier voraussichtlich etwa Jahre dauern würde Rahmen Vollstreckung Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten " leisten " sei ist Erwägung zwar rechtsfehlerhaft . derartige stets beachtende Übermaßverbot hinausgehende Einschränkung Dauer Maßregel Dauer erkannten Freiheitsstrafe übersteigen dürfe lässt Vorschriften Anordnung Maßregel § StGB Dauer Unterbringung § StGB Anrechnung vollzugs gemäß § Abs. StGB entnehmen vgl. auch Fischer 58 . Aufl . . . Nichtanordnung Maßregel beruht jedoch Rechtsfehler Urteilsgründen entnehmen ist Strafkammer Begründung weiterhin Fehlen hinreichend konkreten Aussicht Behandlungserfolg abgestellt hat . Prüfung Erfolgsaussicht Maßregel durfte Strafkammer Dauer Betäubungsmittelabhängigkeit Angeklagten Erfolglosigkeit bisher absolvierten Therapieversuche unzureichenden Sprachkenntnisse berücksichtigen . Krehl