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87 lines
700 B

BESCHLUSS
StR
12
.
Mai
Strafsache
1
.
2
.
unerlaubten
Besitzes
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführer
12
.
Mai
§
Abs.
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
25
November
werden
Maßgabe
verworfen
Angeklagten
Geldstrafe
Strafbefehl
Amtsgerichts
9
.
Mai
Gesamtstrafe
einbezogen
ist
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigungen
hat
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
9
.
Mai
Angeklagten
verhängte
Geldstrafe
war
Ansicht
Landgerichts
einzubeziehen
§
StGB
Sachlage
Erlass
ersten
tatrichterlichen
Urteils
ankommt
.
Roggenbuck