BESCHLUSS StR 12 . Mai Strafsache 1 . 2 . unerlaubten Besitzes Betäubungsmitteln geringer Menge 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 12 . Mai § Abs. beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 25 November werden Maßgabe verworfen Angeklagten Geldstrafe Strafbefehl Amtsgerichts 9 . Mai Gesamtstrafe einbezogen ist . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen hat Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . 9 . Mai Angeklagten verhängte Geldstrafe war Ansicht Landgerichts einzubeziehen § StGB Sachlage Erlass ersten tatrichterlichen Urteils ankommt . Roggenbuck