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302 lines
2.6 KiB

BESCHLUSS
StR
1
.
Juni
Strafsache
bewaffneten
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
1
.
Juni
gemäß
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Einzelstrafausspruch
Fall
Urteilsgründe
Gesamtstrafenausspruch
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Schußwaffe
Einzelstrafe
Jahre
Betäubungsmitteln
Fällen
Einzelstrafen
jeweils
Jahr
Monate
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Geldbetrag
verfallen
erklärt
.
wendet
Revision
Angeklagten
Sachrüge
.
Rechtsmittel
ist
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
31
.
März
unbegründet
Sinne
§
Abs.
Schuldspruch
Einzelstrafaussprüche
Fällen
Urteilsgründe
betrifft
.
Einzelstrafausspruch
Fall
Ausspruch
Gesamtstrafe
betrifft
hat
Erfolg
.
Generalbundesanwalt
hat
insoweit
ausgeführt
:
"
Rechtsfehler
hat
Strafkammer
zwar
minder
schweren
Fall
§
Abs.
extrem
untypisch
gelagerten
Fällen
mangelnder
Gefährlichkeit
Betracht
ziehen
ist
vgl.
BGHSt
;
siehe
auch
angenommen
erforderliche
Gesamtbetrachtung
relevanten
Umstände
jedenfalls
üblichen
Weise
vorgenommen
hat
.
Landgericht
Rahmen
Strafzumessung
zusammengestellten
Erschwerungsgründe
S.
sicher
auch
Eingang
Strafrahmenwahl
gefunden
haben
ist
Annahme
minder
schweren
Falles
Rechts
beanstanden
.
Landgericht
Anschluss
Strafrahmen
Monaten
bis
zu
Jahren
ausgegangen
ist
übersieht
zwar
Sperrwirkung
§
Abs.
Nr.
verdrängten
Tatbestandes
§
Nr.
Strafrahmenuntergrenze
Jahr
gebietet
vgl.
.
ist
Angeklagte
Rechtsfehler
beschwert
.
Nachteil
Angeklagten
wirkt
Erwägung
Landgerichts
müsse
Gesetzgeber
gesehene
auch
vorliegend
gegebene
typische
Gefahr
Verfügbarkeit
Schusswaffe
Zusammenhang
Drogengeschäft
ausgehe
Lasten
Angeklagten
berücksichtigt
werden
S.
.
stellt
Kammer
Umstand
Strafzumessung
Berücksichtigung
§
Abs.
verstößt
einsatzbereite
Schusswaffe
Tatbestandsmerkmal
§
Abs.
Nr.
ist
vgl.
Urteil
14
November
.
hierbei
einzigen
Gesichtspunkt
handelt
Landgericht
Lasten
Angeklagten
Strafzumessung
engeren
Sinne
eingestellt
hat
Übrigen
Grund
ausdrücklich
Strafe
beträchtlich
Mindeststrafe
Jahren
liegt
Betracht
gezogen
wird
ist
auszuschließen
Landgericht
rechtsfehlerfreier
Würdigung
niedrigere
Einzelstrafe
festgesetzt
hätte
.
Strafe
muss
dazugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
werden
.
Aufhebung
zieht
Aufhebung
Gesamtfreiheitsstrafe
.
"
kann
Senat
verschließen
.
Otten
Roggenbuck