BESCHLUSS StR 1 . Juni Strafsache bewaffneten Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 1 . Juni gemäß Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts zugehörigen Feststellungen aufgehoben Einzelstrafausspruch Fall Urteilsgründe Gesamtstrafenausspruch . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Betäubungsmitteln geringer Menge Schußwaffe Einzelstrafe Jahre Betäubungsmitteln Fällen Einzelstrafen jeweils Jahr Monate Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Geldbetrag verfallen erklärt . wendet Revision Angeklagten Sachrüge . Rechtsmittel ist Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts 31 . März unbegründet Sinne § Abs. Schuldspruch Einzelstrafaussprüche Fällen Urteilsgründe betrifft . Einzelstrafausspruch Fall Ausspruch Gesamtstrafe betrifft hat Erfolg . Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt : " Rechtsfehler hat Strafkammer zwar minder schweren Fall § Abs. extrem untypisch gelagerten Fällen mangelnder Gefährlichkeit Betracht ziehen ist vgl. BGHSt ; siehe auch angenommen erforderliche Gesamtbetrachtung relevanten Umstände jedenfalls üblichen Weise vorgenommen hat . Landgericht Rahmen Strafzumessung zusammengestellten Erschwerungsgründe S. sicher auch Eingang Strafrahmenwahl gefunden haben ist Annahme minder schweren Falles Rechts beanstanden . Landgericht Anschluss Strafrahmen Monaten bis zu Jahren ausgegangen ist übersieht zwar Sperrwirkung § Abs. Nr. verdrängten Tatbestandes § Nr. Strafrahmenuntergrenze Jahr gebietet vgl. . ist Angeklagte Rechtsfehler beschwert . Nachteil Angeklagten wirkt Erwägung Landgerichts müsse Gesetzgeber gesehene auch vorliegend gegebene typische Gefahr Verfügbarkeit Schusswaffe Zusammenhang Drogengeschäft ausgehe Lasten Angeklagten berücksichtigt werden S. . stellt Kammer Umstand Strafzumessung Berücksichtigung § Abs. verstößt einsatzbereite Schusswaffe Tatbestandsmerkmal § Abs. Nr. ist vgl. Urteil 14 November . hierbei einzigen Gesichtspunkt handelt Landgericht Lasten Angeklagten Strafzumessung engeren Sinne eingestellt hat Übrigen Grund ausdrücklich Strafe beträchtlich Mindeststrafe Jahren liegt Betracht gezogen wird ist auszuschließen Landgericht rechtsfehlerfreier Würdigung niedrigere Einzelstrafe festgesetzt hätte . Strafe muss dazugehörigen Feststellungen aufgehoben werden . Aufhebung zieht Aufhebung Gesamtfreiheitsstrafe . " kann Senat verschließen . Otten Roggenbuck