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344 lines
2.9 KiB

BESCHLUSS
StR
9
.
Juni
Strafsache
schweren
Raubes
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
9
.
Juni
gemäß
§
Abs.
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
2
November
betrifft
Ausspruch
Fall
Urteilsgründe
verhängte
Einzelstrafe
Gesamtstrafenausspruch
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
Angeklagten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
Raubes
Beihilfe
schweren
räuberischen
Erpressung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hiergegen
gerichtete
Sachrüge
gestützte
Revision
hat
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
fuhr
Angeklagte
Tankstellenüberfällen
Fluchtfahrzeug
Fall
Gehilfe
Fall
auch
Planung
Tat
beteiligt
war
Mittäter
verurteilt
wurde
.
verhängten
Einzelstrafen
hat
Gericht
jeweils
Strafrahmen
§
Abs.
StGB
entnommen
Fall
II.2.d
allgemeinen
Milderungsgründen
auch
vertypten
Milderungsgrund
Beihilfe
berücksichtigt
hat
.
Berücksichtigung
Angeklagten
sprechenden
Umstände
hat
Einzelstrafen
Jahren
Monaten
Fall
Jahr
Monaten
Fall
II.2.d
bestimmt
.
2
.
Fall
Urteilsgründe
bestimmte
Einzelstrafe
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
Strafrahmenbestimmung
Hinsicht
rechtsfehlerhaft
ist
:
Ausführungen
lassen
erkennen
Landgericht
bedacht
hat
Zusammentreffen
allgemeiner
vertypter
Milderungsgründe
zunächst
prüfen
ist
allgemeinen
Milderungsgründe
allein
Annahme
minderschweren
Falls
führen
vertypten
Milderungsgründe
dann
Strafrahmenmilderung
§
StGB
verbraucht
sind
ständige
Rechtsprechung
vgl.
Senat
Beschluss
8
November
;
StGB
§
1/minderschwerer
Fall
Gesamtwürdigung
unvollständige
.
Landgericht
festgestellten
zahlreichen
Gunsten
Angeklagten
sprechenden
Umstände
schon
genommen
Schuldumfang
schwerwiegenderen
Fall
Annahme
minderschweren
Falles
begründen
konnten
hätte
Annahme
minderschweren
Falles
auch
Fall
bereits
gleichzeitigen
Verbrauch
vertypten
Milderungsgrundes
aufgedrängt
.
So
hat
zwar
Landgericht
auch
geprüft
doppelte
Milderung
Strafrahmens
Beihilfe
Betracht
kommt
Gericht
StGB
übersehen
hat
durchaus
Schluss
zulässt
auch
Berücksichtigung
vertypten
Strafmilderungsgrunds
Annahme
minderschweren
Falles
gelangt
wäre
.
Kammer
hat
dann
aber
gemäß
§
Abs.
Satz
StGB
zwingend
vorgeschriebene
Strafrahmenmilderung
§
Abs.
StGB
vorgenommen
rechtsfehlerhaft
doppelte
Milderung
Betracht
gezogen
gewichtigen
Tatbeitrages
Angeklagten
Nähe
Täterschaft
ergebe
.
3
.
Senat
kann
ausschließen
Tatrichter
zutreffender
Gesamtwürdigung
Annahme
minderschweren
Falls
Verbrauch
vertypten
Strafmilderungsgrundes
gemäß
§
§
Abs.
Satz
§
Abs.
StGB
nochmals
mildernden
Strafrahmens
niedrigeren
Einzelstrafe
gelangt
wäre
.
Strafe
muss
neu
zugemessen
werden
.
4
.
Wegfalls
Einzelstrafe
Fall
hat
auch
Gesamtfreiheitsstrafe
Bestand
.
Krehl