BESCHLUSS StR 9 . Juni Strafsache schweren Raubes 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 9 . Juni gemäß § Abs. Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 2 November betrifft Ausspruch Fall Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe Gesamtstrafenausspruch aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels Angeklagten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . weitergehende Revision Angeklagten wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren Raubes Beihilfe schweren räuberischen Erpressung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hiergegen gerichtete Sachrüge gestützte Revision hat Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Feststellungen Landgerichts fuhr Angeklagte Tankstellenüberfällen Fluchtfahrzeug Fall Gehilfe Fall auch Planung Tat beteiligt war Mittäter verurteilt wurde . verhängten Einzelstrafen hat Gericht jeweils Strafrahmen § Abs. StGB entnommen Fall II.2.d allgemeinen Milderungsgründen auch vertypten Milderungsgrund Beihilfe berücksichtigt hat . Berücksichtigung Angeklagten sprechenden Umstände hat Einzelstrafen Jahren Monaten Fall Jahr Monaten Fall II.2.d bestimmt . 2 . Fall Urteilsgründe bestimmte Einzelstrafe hält rechtlicher Überprüfung stand Strafrahmenbestimmung Hinsicht rechtsfehlerhaft ist : Ausführungen lassen erkennen Landgericht bedacht hat Zusammentreffen allgemeiner vertypter Milderungsgründe zunächst prüfen ist allgemeinen Milderungsgründe allein Annahme minderschweren Falls führen vertypten Milderungsgründe dann Strafrahmenmilderung § StGB verbraucht sind ständige Rechtsprechung vgl. Senat Beschluss 8 November ; StGB § 1/minderschwerer Fall Gesamtwürdigung unvollständige . Landgericht festgestellten zahlreichen Gunsten Angeklagten sprechenden Umstände schon genommen Schuldumfang schwerwiegenderen Fall Annahme minderschweren Falles begründen konnten hätte Annahme minderschweren Falles auch Fall bereits gleichzeitigen Verbrauch vertypten Milderungsgrundes aufgedrängt . So hat zwar Landgericht auch geprüft doppelte Milderung Strafrahmens Beihilfe Betracht kommt Gericht StGB übersehen hat durchaus Schluss zulässt auch Berücksichtigung vertypten Strafmilderungsgrunds Annahme minderschweren Falles gelangt wäre . Kammer hat dann aber gemäß § Abs. Satz StGB zwingend vorgeschriebene Strafrahmenmilderung § Abs. StGB vorgenommen rechtsfehlerhaft doppelte Milderung Betracht gezogen gewichtigen Tatbeitrages Angeklagten Nähe Täterschaft ergebe . 3 . Senat kann ausschließen Tatrichter zutreffender Gesamtwürdigung Annahme minderschweren Falls Verbrauch vertypten Strafmilderungsgrundes gemäß § § Abs. Satz § Abs. StGB nochmals mildernden Strafrahmens niedrigeren Einzelstrafe gelangt wäre . Strafe muss neu zugemessen werden . 4 . Wegfalls Einzelstrafe Fall hat auch Gesamtfreiheitsstrafe Bestand . Krehl