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339 lines
2.8 KiB

BESCHLUSS
StR
10
.
Mai
Strafsache
versuchten
Totschlags
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
10
.
Mai
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
23
.
August
betrifft
1
.
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
versuchten
Totschlags
Tateinheit
versuchtem
schweren
Raub
schuldig
ist
2
.
Strafausspruch
aufgehoben
.
II
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchten
schweren
Raubes
Tateinheit
Verstoß
Waffengesetz
versuchten
Totschlags
Tateinheit
Verstoß
Waffengesetz
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Revision
Verletzung
sachlichen
Rechtes
rügt
führt
Änderung
Schuldspruchs
Aufhebung
Strafausspruchs
ist
hinausreichenden
Rechtsmittelerfolg
erstrebt
Sinne
§
Abs.
unbegründet
.
1
.
Schuldspruch
ist
zweifacher
Hinsicht
ändern
:
muß
Verurteilung
tateinheitlich
verübter
Waffendelikte
Führen
halbautomatischen
Selbstladekurzwaffe
entfallen
Strafverfolgung
insoweit
verjährt
ist
;
fünfjährige
Verjährungsfrist
§
Abs.
Nr.
.
WaffG
§
Abs.
Nr.
StGB
war
letztmaligen
Unterbrechungshandlung
19
November
Bl
.
schon
Zeitpunkt
Anklageerhebung
14
.
Juni
Bl
.
abgelaufen
.
besteht
versuchten
schweren
Raub
Totschlagsversuch
Annahme
Landgerichts
Tateinheit
§
Abs.
StGB
.
Feststellungen
wollte
Angeklagte
Abgabe
bedingtem
Tötungsvorsatz
abgefeuerten
Pistolenschüsse
Zeugen
S.
"
Anhalten
zwingen
nach
vor
ausging
Zeugen
S.
bekannte
Code-Nummer
Gebäude
gelangen
können
"
S.
.
Abgabe
Schüsse
stellte
nur
Totschlagsversuch
war
zugleich
Sinne
Fortsetzung
versuchten
schweren
Raubes
tatbestandsmäßige
Gewalthandlung
.
hiernach
gebotenen
Änderung
Schuldspruchs
steht
§
;
Angeklagte
zwar
Totschlagsvorsatz
net
hat
übrigen
aber
geständig
war
hätte
auch
geänderten
wirksam
verteidigen
können
.
2
.
Schuldspruchänderung
ist
Einzelstrafen
hieraus
gebildeten
Gesamtfreiheitsstrafe
Grundlage
entzogen
.
Senat
kann
hier
auch
verstehen
Antrag
Generalbundesanwalts
Stelle
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
gleich
hohe
Einzelstrafe
setzen
Sicherheit
auszuschließen
ist
zutreffender
Annahme
nur
Tat
Wegfall
ausdrücklich
straferschwerend
berücksichtigten
Waffendelikte
S.
geringere
Strafe
erkannt
worden
wäre
.
ist
Strafausspruch
aufzuheben
.
können
Feststellungen
insgesamt
aufrechterhalten
bleiben
;
Ergänzungen
vereinbar
sind
schließt
.
neue
Entscheidung
weist
Senat
ausreicht
überlange
Verfahrensdauer
angefochtenen
Urteil
festgestellt
worden
ist
S.
allgemein
strafmildernd
berücksichtigen
;
vielmehr
muß
Ausmaß
hierwegen
gewährten
Strafmilderung
Urteilsgründen
konkret
bezeichnet
exakt
bestimmt
werden
NStZ
;
StGB
Abs.
Verfahrensverzögerung
12
13
;
BGHSt
.
Otten
Rothfuß