BESCHLUSS StR 10 . Mai Strafsache versuchten Totschlags u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 10 . Mai § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 23 . August betrifft 1 . Schuldspruch geändert Angeklagte versuchten Totschlags Tateinheit versuchtem schweren Raub schuldig ist 2 . Strafausspruch aufgehoben . II . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchten schweren Raubes Tateinheit Verstoß Waffengesetz versuchten Totschlags Tateinheit Verstoß Waffengesetz Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Revision Verletzung sachlichen Rechtes rügt führt Änderung Schuldspruchs Aufhebung Strafausspruchs ist hinausreichenden Rechtsmittelerfolg erstrebt Sinne § Abs. unbegründet . 1 . Schuldspruch ist zweifacher Hinsicht ändern : muß Verurteilung tateinheitlich verübter Waffendelikte Führen halbautomatischen Selbstladekurzwaffe entfallen Strafverfolgung insoweit verjährt ist ; fünfjährige Verjährungsfrist § Abs. Nr. . WaffG § Abs. Nr. StGB war letztmaligen Unterbrechungshandlung 19 November Bl . schon Zeitpunkt Anklageerhebung 14 . Juni Bl . abgelaufen . besteht versuchten schweren Raub Totschlagsversuch Annahme Landgerichts Tateinheit § Abs. StGB . Feststellungen wollte Angeklagte Abgabe bedingtem Tötungsvorsatz abgefeuerten Pistolenschüsse Zeugen S. " Anhalten zwingen nach vor ausging Zeugen S. bekannte Code-Nummer Gebäude gelangen können " S. . Abgabe Schüsse stellte nur Totschlagsversuch war zugleich Sinne Fortsetzung versuchten schweren Raubes tatbestandsmäßige Gewalthandlung . hiernach gebotenen Änderung Schuldspruchs steht § ; Angeklagte zwar Totschlagsvorsatz net hat übrigen aber geständig war hätte auch geänderten wirksam verteidigen können . 2 . Schuldspruchänderung ist Einzelstrafen hieraus gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe Grundlage entzogen . Senat kann hier auch verstehen Antrag Generalbundesanwalts Stelle Gesamtfreiheitsstrafe Jahren gleich hohe Einzelstrafe setzen Sicherheit auszuschließen ist zutreffender Annahme nur Tat Wegfall ausdrücklich straferschwerend berücksichtigten Waffendelikte S. geringere Strafe erkannt worden wäre . ist Strafausspruch aufzuheben . können Feststellungen insgesamt aufrechterhalten bleiben ; Ergänzungen vereinbar sind schließt . neue Entscheidung weist Senat ausreicht überlange Verfahrensdauer angefochtenen Urteil festgestellt worden ist S. allgemein strafmildernd berücksichtigen ; vielmehr muß Ausmaß hierwegen gewährten Strafmilderung Urteilsgründen konkret bezeichnet exakt bestimmt werden NStZ ; StGB Abs. Verfahrensverzögerung 12 13 ; BGHSt . Otten Rothfuß