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1.8 KiB

BESCHLUSS
30
.
Juni
Strafsache
Vergewaltigung
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
30
.
Juni
gemäß
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
6
November
Ausspruch
Gesamtfreiheitsstrafe
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Jugendschutzkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
sexuellen
Mißbrauchs
Kindern
Freiheitsstrafe
Monaten
sexuellen
Mißbrauchs
Schutzbefohlenen
Tateinheit
sexuellem
Mißbrauch
Jugendlichen
Fällen
Fall
Tateinheit
Vergewaltigung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
übrigen
hat
Angeklagten
freigesprochen
verurteilt
Nebenklägerin
Schmerzensgeld
zahlen
.
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
Rechtsmittel
führt
Sachrüge
Aufhebung
Gesamtfreiheitsstrafe
.
übrigen
ist
offensichtlich
unbegründet
§
Abs.
.
Landgericht
hat
Unrecht
abgelehnt
Einzelfreiheitsstrafe
Monaten
gebildete
Gesamtfreiheitsstrafe
einzubeziehen
.
Entscheidung
Amtsgerichts
2
Juli
schließt
Einbeziehung
Annahme
Landgerichts
dort
verhängte
Geldstrafe
Urteilsgründe
S.
vollständige
Bezahlung
Geldstrafe
erledigt
ist
somit
Zäsurwirkung
mehr
besitzt
vgl.
BGHSt
;
StGB
§
Abs.
Satz
Zäsurwirkung
.
Aufhebung
zugehörigen
Feststellungen
bedarf
Gesamtstrafenbildung
lediglich
Rechtsfehler
unterlaufen
ist
.
Ergänzende
entgegenstehende
Feststellungen
bleiben
möglich
.
zulässige
Aufklärungsrüge
Erledigung
Amtsgericht
2
Juli
verhängten
Geldstrafe
hat
Beschwerdeführer
erhoben
§
Abs.
Satz
Erkenntnisse
geltend
macht
erst
angefochtenen
Urteil
erstmals
Akten
gegeben
wurden
.
ist
Urlaubsabwesenheit
Unterschrift
gehindert
Otten
Roggenbuck