BESCHLUSS 30 . Juni Strafsache Vergewaltigung u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 30 . Juni gemäß Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 6 November Ausspruch Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Jugendschutzkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexuellen Mißbrauchs Kindern Freiheitsstrafe Monaten sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlenen Tateinheit sexuellem Mißbrauch Jugendlichen Fällen Fall Tateinheit Vergewaltigung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . übrigen hat Angeklagten freigesprochen verurteilt Nebenklägerin Schmerzensgeld zahlen . Revision rügt Angeklagte Verletzung formellen materiellen Rechts . Rechtsmittel führt Sachrüge Aufhebung Gesamtfreiheitsstrafe . übrigen ist offensichtlich unbegründet § Abs. . Landgericht hat Unrecht abgelehnt Einzelfreiheitsstrafe Monaten gebildete Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen . Entscheidung Amtsgerichts 2 Juli schließt Einbeziehung Annahme Landgerichts dort verhängte Geldstrafe Urteilsgründe S. vollständige Bezahlung Geldstrafe erledigt ist somit Zäsurwirkung mehr besitzt vgl. BGHSt ; StGB § Abs. Satz Zäsurwirkung . Aufhebung zugehörigen Feststellungen bedarf Gesamtstrafenbildung lediglich Rechtsfehler unterlaufen ist . Ergänzende entgegenstehende Feststellungen bleiben möglich . zulässige Aufklärungsrüge Erledigung Amtsgericht 2 Juli verhängten Geldstrafe hat Beschwerdeführer erhoben § Abs. Satz Erkenntnisse geltend macht erst angefochtenen Urteil erstmals Akten gegeben wurden . ist Urlaubsabwesenheit Unterschrift gehindert Otten Roggenbuck