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291 lines
2.5 KiB

StR
BESCHLUSS
5
.
Juni
Strafsache
schweren
Raubes
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
5
.
Juni
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
17
.
Januar
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Entscheidung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
unterblieben
ist
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
Raubes
Einbeziehung
Einzelstrafen
weiteren
Verurteilung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verhängt
.
Revision
rügt
Verletzung
materiellen
Rechts
.
Rechtsmittel
ist
Sinne
§
Abs.
unbegründet
Strafausspruch
richtet
.
Aufzuheben
ist
Urteil
jedoch
Entscheidung
Frage
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
unterblieben
ist
.
Feststellungen
konsumierte
Betäubungsmitteldelikten
bestrafte
Angeklagte
unterbrochen
Phasen
Abstinenz
Heroin
.
Jahren
befand
Vorbereitung
stationären
Therapie
Entgiftungsbehandlungen
Pfalzklinikum
März
Mai
führte
stationäre
Entwöhnungsbehandlung
.
begann
Konsum
Alkohol
Haschisch
erneut
fast
täglich
halbes
Gramm
Heroin
spritzen
.
Tat
beging
jedenfalls
auch
Geld
Drogen
verschaffen
.
kurz
Tat
Bahnhof
festgenommen
wurde
beabsichtigte
fahren
dort
Heroin
kaufen
.
Festnahme
entnommene
Urinprobe
ergab
Hinweise
Konsum
Drogen
Opiaten
.
Landgericht
hat
sachverständig
beraten
Opiatabhängigkeit
Angeklagten
festgestellt
Widerspruch
allerdings
ausgeführt
Diagnosestellung
Abhängigkeitserkrankung
gerechtfertigt
sei
.
Feststellungen
Hang
Angeklagten
übermäßigem
Rauschmittelkonsum
körperlicher
Sucht
beruhende
Anhängigkeit
ist
erforderlich
hier
aber
anzunehmen
symptomatischen
Zusammenhang
Tat
Abhängigkeit
belegen
hätte
Tatrichter
prüfen
entscheiden
müssen
Angeklagten
Gefahr
besteht
auch
Zukunft
Hanges
erhebliche
rechtswidrige
Taten
begehen
wird
.
Unterbringung
§
StGB
ist
zwingend
anzuordnen
rechtlichen
Voraussetzungen
Maßregel
gegeben
sind
.
Angeklagten
hinreichend
konkrete
Aussicht
Behandlungserfolgs
besteht
ist
ersichtlich
.
Allein
rasche
Rückfall
ersten
nur
relativ
kurzen
stationären
Therapie
läßt
Schluß
.
nur
Angeklagte
Revision
eingelegt
hat
hindert
Nachholung
Unterbringungsanordnung
.
Beschwerdeführer
hat
Nichtanwendung
§
StGB
Tatgericht
auch
Rechtsmittelangriff
ausgenommen
.
Senat
kann
ausschließen
Landgericht
Anordnung
Unterbringung
geringere
Strafe
verhängt
hätte
.
Detter
Otten