StR BESCHLUSS 5 . Juni Strafsache schweren Raubes 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 5 . Juni gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 17 . Januar zugehörigen Feststellungen aufgehoben Entscheidung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt unterblieben ist . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren Raubes Einbeziehung Einzelstrafen weiteren Verurteilung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verhängt . Revision rügt Verletzung materiellen Rechts . Rechtsmittel ist Sinne § Abs. unbegründet Strafausspruch richtet . Aufzuheben ist Urteil jedoch Entscheidung Frage Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt unterblieben ist . Feststellungen konsumierte Betäubungsmitteldelikten bestrafte Angeklagte unterbrochen Phasen Abstinenz Heroin . Jahren befand Vorbereitung stationären Therapie Entgiftungsbehandlungen Pfalzklinikum März Mai führte stationäre Entwöhnungsbehandlung . begann Konsum Alkohol Haschisch erneut fast täglich halbes Gramm Heroin spritzen . Tat beging jedenfalls auch Geld Drogen verschaffen . kurz Tat Bahnhof festgenommen wurde beabsichtigte fahren dort Heroin kaufen . Festnahme entnommene Urinprobe ergab Hinweise Konsum Drogen Opiaten . Landgericht hat sachverständig beraten Opiatabhängigkeit Angeklagten festgestellt Widerspruch allerdings ausgeführt Diagnosestellung Abhängigkeitserkrankung gerechtfertigt sei . Feststellungen Hang Angeklagten übermäßigem Rauschmittelkonsum körperlicher Sucht beruhende Anhängigkeit ist erforderlich hier aber anzunehmen symptomatischen Zusammenhang Tat Abhängigkeit belegen hätte Tatrichter prüfen entscheiden müssen Angeklagten Gefahr besteht auch Zukunft Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird . Unterbringung § StGB ist zwingend anzuordnen rechtlichen Voraussetzungen Maßregel gegeben sind . Angeklagten hinreichend konkrete Aussicht Behandlungserfolgs besteht ist ersichtlich . Allein rasche Rückfall ersten nur relativ kurzen stationären Therapie läßt Schluß . nur Angeklagte Revision eingelegt hat hindert Nachholung Unterbringungsanordnung . Beschwerdeführer hat Nichtanwendung § StGB Tatgericht auch Rechtsmittelangriff ausgenommen . Senat kann ausschließen Landgericht Anordnung Unterbringung geringere Strafe verhängt hätte . Detter Otten