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234 lines
1.9 KiB

BESCHLUSS
StR
31
.
Mai
Strafsache
Betrugs
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
31
.
Mai
gemäß
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
3
.
Juni
wird
Maßgabe
verworfen
Angeklagte
Betrugs
Fällen
weiteren
Betrugs
tateinheitlichen
Fällen
Beihilfe
Untreue
tateinheitlichen
Fällen
schuldig
ist
.
Urteilsformel
wird
ergänzt
Sache
erlittene
Freiheitsentziehung
Verhältnis
verhängte
Freiheitsstrafe
angerechnet
wird
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Betrugs
Fällen
weiteren
Betrugs
tateinheitlichen
Fällen
Beihilfe
Untreue
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
richtet
Revision
Angeklagten
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
rügt
.
Rechtsmittel
hat
Sachrüge
Beschlußformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
;
übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Generalbundesanwalt
weist
zutreffend
Antragsschrift
Betrug
tateinheitlichen
Fällen
tateinheitlichen
Fällen
vorliegt
Tabelle
aufgeführte
Fall
Untreue
Nachteil
Eheleute
;
S.
Tabelle
S.
versehentlich
Betrugsfall
nochmals
gezählt
wurde
.
Senat
schließt
Betrug
verhängte
Einzelstrafe
Jahren
beruht
Tatrichter
tateinheitlichen
Fällen
tateinheitlichen
Fällen
ausgegangen
ist
.
2
.
Entsprechend
Anregung
Generalbundesanwalts
war
Schuldspruch
weiter
klarzustellen
Angeklagte
Beihilfe
Untreue
tateinheitlichen
Fällen
schuldig
ist
.
3
.
§
Abs.
Satz
StGB
hat
Landgericht
Urteil
Bestimmung
Maßstab
getroffen
Umfang
Sache
erlittene
Freiheitsentziehung
verhängte
Strafe
anzurechnen
ist
.
Hinblick
anderer
Maßstab
Umständen
Falles
Betracht
kommt
vgl.
auch
.
6
November
.
26
.
Februar
hat
Senat
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Anrechnungsmaßstab
selbst
bestimmt
.
4
.
geringfügige
Erfolg
Revision
rechtfertigt
Angeklagten
auch
nur
teilweise
Kosten
Rechtsmittels
entlasten
Abs.
.
Otten
Roggenbuck
Rothfuß