BESCHLUSS StR 31 . Mai Strafsache Betrugs u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 31 . Mai gemäß Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 3 . Juni wird Maßgabe verworfen Angeklagte Betrugs Fällen weiteren Betrugs tateinheitlichen Fällen Beihilfe Untreue tateinheitlichen Fällen schuldig ist . Urteilsformel wird ergänzt Sache erlittene Freiheitsentziehung Verhältnis verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Betrugs Fällen weiteren Betrugs tateinheitlichen Fällen Beihilfe Untreue Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen richtet Revision Angeklagten Verletzung formellen materiellen Rechts rügt . Rechtsmittel hat Sachrüge Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg ; übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Generalbundesanwalt weist zutreffend Antragsschrift Betrug tateinheitlichen Fällen tateinheitlichen Fällen vorliegt Tabelle aufgeführte Fall Untreue Nachteil Eheleute ; S. Tabelle S. versehentlich Betrugsfall nochmals gezählt wurde . Senat schließt Betrug verhängte Einzelstrafe Jahren beruht Tatrichter tateinheitlichen Fällen tateinheitlichen Fällen ausgegangen ist . 2 . Entsprechend Anregung Generalbundesanwalts war Schuldspruch weiter klarzustellen Angeklagte Beihilfe Untreue tateinheitlichen Fällen schuldig ist . 3 . § Abs. Satz StGB hat Landgericht Urteil Bestimmung Maßstab getroffen Umfang Sache erlittene Freiheitsentziehung verhängte Strafe anzurechnen ist . Hinblick anderer Maßstab Umständen Falles Betracht kommt vgl. auch . 6 November . 26 . Februar hat Senat entsprechender Anwendung § Abs. Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt . 4 . geringfügige Erfolg Revision rechtfertigt Angeklagten auch nur teilweise Kosten Rechtsmittels entlasten Abs. . Otten Roggenbuck Rothfuß