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580 lines
5.3 KiB

BESCHLUSS
16
.
Mai
Strafsache
versuchter
Nötigung
ECLI
:
:
BGH:2018:160518B2STR132.18.0
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
16
.
Mai
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
15
.
Dezember
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Jugendkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vorwurf
versuchten
Nötigung
Fällen
freigesprochen
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
angeordnet
.
Revision
hat
Sachrüge
Erfolg
.
1
.
Urteilsfeststellungen
berührte
Angeklagte
24
.
Schwimmbad
Mädchen
Alter
Jahren
jeweils
kurzzeitig
Wasser
Oberschenkel
griff
versuchte
Hand
Richtung
Genitalien
bewegen
Geschädigte
versuchte
umklammern
schenkel
greifen
zog
B.
umarmte
.
tauchte
Beinen
Mädchen
genauere
gen
getroffen
werden
konnten
.
Sachverständig
beraten
ist
Landgericht
ausgegangen
schizophrenen
Residuum
leidende
Angeklagte
Erkrankung
wesentlich
weniger
Lage
gewesen
sei
Tatanreizen
Widerstand
setzen
Steuerungsfähigkeit
erheblich
eingeschränkt
sogar
jedenfalls
ausschließbar
ganz
aufgehoben
gewesen
sei
.
2
.
Maßregelausspruch
hält
sachlich-rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
§
StGB
darf
nur
angeordnet
werden
zweifelsfrei
feststeht
Unterzubringende
Begehung
Anlasstaten
nur
vorübergehenden
psychischen
Störung
Sinne
§
StGB
genannten
Eingangsmerkmale
schuldunfähig
§
StGB
vermindert
schuldfähig
§
StGB
war
Tatbegehung
beruht
.
erforderliche
symptomatische
Zusammenhang
besteht
festgestellte
Schuldfähigkeit
bedeutsame
Zustand
Täters
Anlasstat
kausal
geworden
ist
Mitursächlichkeit
genügt
Urteil
9
.
Mai
NStZ-RR
.
Urteilsgründen
ist
darzulegen
festgestellte
psychische
Störung
jeweiligen
Tatsituation
Steuerungsfähigkeit
ausgewirkt
hat
Anlasstaten
entsprechenden
Zustand
zurückzuführen
sind
.
.
;
vgl.
Beschluss
4
.
August
.
11
;
Beschluss
26
Juli
R&P
f.
;
Beschluss
10
November
NStZ-RR
76
;
Senat
Beschluss
29
.
Mai
NStZ-RR
.
Landgericht
hat
Unterbringungsanordnung
vorausgesetzten
symptomatischen
Zusammenhang
Anlasstaten
psychischen
Erkrankung
Angeklagten
tragfähig
belegt
.
Sachverständigen
Dr.
.
folgend
ist
gen
Angeklagte
schizophrenen
Spektrumserkrankung
ICD-10
:
F20
leidet
Ermangelung
feststellbaren
Wahnerlebens
schizophrenes
Residuum
darstelle
.
Angeklagten
beobachtende
ausgeprägte
Negativsymptomatik
sei
affektive
Nivellierung
Simplifizierung
Gedankengänge
Apathie
Sprachverarmung
Gedankenabreißen
Zerfahrenheit
assoziative
Lockerungen
gekennzeichnet
Störungsbild
starke
emotionale
Nivellierung
Versandung
Persönlichkeit
Angeklagten
geprägt
.
Ausführungen
Sachverständigen
setze
Diagnose
schizophrenen
Residuums
wenigstens
eindeutige
psychotische
Episode
;
biographisch
beschriebenen
könne
Erstepisode
Studienzeiten
unterstellt
werden
.
Abweichend
Ausführungen
Sachverständigen
Dr.
.
hat
Landgericht
Angaben
Angeklagten
Mädchen
Schwimmbad
hätten
gestisch
mimisch
Kontaktaufnahme
aufgefordert
paranoides
Uminterpretieren
Begebenheiten
gedeutet
Charakteristik
paranoid-halluzinatorischen
Symptomatik
trage
;
vielmehr
ist
Überzeugung
gelangt
Äußerung
erdachte
Rechtfertigung
Angeklagten
Handeln
sei
.
Insoweit
hat
Dr.
.
Landgericht
Ausführungen
Sachverständigen
verwiesen
Angeklagten
vorläufigen
Unterbringung
behandelte
mehrmonatigen
Dauer
Unterbringung
Wahnerleben
festzustellen
vermochte
.
Grundlage
sachverständiger
Ausführungen
ist
Landgericht
Überzeugung
gelangt
Angeklagte
Tatzeit
Versandung
Persönlichkeit
Fähigkeit
sexuellen
Begierde
setzen
erheblich
eingeschränkt
gewesen
sei
.
ist
erforderliche
symptomatische
Zusammenhang
Tatzeitpunkt
bestehenden
psychischen
Defekt
Anlasstaten
tragfähig
belegt
.
Landgericht
Zusammenhang
verweist
Angeklagte
Erkrankung
Tatanreizen
wesentlich
weniger
gar
Widerstand
setzen
konnte
erscheint
insbesondere
Blick
Umstand
Landgericht
sachverständigen
Ausführungen
Dr.
.
gefolgt
ist
Angeklagte
Mimik
Gestik
Mädchen
Kontaktaufnahme
aufgefordert
fühlte
nachvollziehbar
entbehrt
Ermangelung
soziale
Leistungsfähigkeit
Angeklagten
Einschränkungen
Affektregulation
umfassend
Blick
nehmenden
Ausführungen
tragfähigen
Tatsachengrundlage
.
Sachlage
kann
stehen
beschriebenen
Symptome
psychischen
Defekts
aufgelösten
Spannungsverhältnis
Verhalten
Angeklagten
Tatgeschehens
etwa
Bezugsbetreuerin
Angeklagten
beschriebenen
sonstigen
Aktivitäten
Angeklagten
stehen
.
3
.
Anordnung
Maßregel
§
StGB
kann
bestehen
bleiben
.
Sache
bedarf
naheliegender
Weise
Hinzuziehung
anderen
Sachverständigen
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
Blick
§
Abs.
Satz
hebt
Senat
auch
Freispruch
Angeklagten
.
ist
auszuschließen
neue
tatgerichtliche
Verhandlung
Erstellung
aktuellen
prognose
erforderliche
erneute
Begutachtung
Angeklagten
abweichende
Beurteilung
Schuldfähigkeit
Begehung
Anlasstaten
ergeben
könnte
vgl.
Beschluss
11
.
April
juris
.
.
neue
Tatgericht
bleibt
jedoch
gehindert
Aufhebung
isoliert
angeordneten
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
erneut
Unterbringung
anzuordnen
zugleich
erstmals
Strafe
verhängen
Beschluss
24
.
Oktober
.
Senat
sieht
Aufrechterhaltung
genommen
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
Tatgeschehen
neu
Entscheidung
berufenen
Tatgericht
insgesamt
neue
widerspruchsfreie
Sachentscheidung
ermöglichen
.
Krehl
Grube