BESCHLUSS 16 . Mai Strafsache versuchter Nötigung ECLI : : BGH:2018:160518B2STR132.18.0 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 16 . Mai gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 15 . Dezember Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Jugendkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vorwurf versuchten Nötigung Fällen freigesprochen Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus angeordnet . Revision hat Sachrüge Erfolg . 1 . Urteilsfeststellungen berührte Angeklagte 24 . Schwimmbad Mädchen Alter Jahren jeweils kurzzeitig Wasser Oberschenkel griff versuchte Hand Richtung Genitalien bewegen Geschädigte versuchte umklammern schenkel greifen zog B. umarmte . tauchte Beinen Mädchen genauere gen getroffen werden konnten . Sachverständig beraten ist Landgericht ausgegangen schizophrenen Residuum leidende Angeklagte Erkrankung wesentlich weniger Lage gewesen sei Tatanreizen Widerstand setzen Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt sogar jedenfalls ausschließbar ganz aufgehoben gewesen sei . 2 . Maßregelausspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand . Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus § StGB darf nur angeordnet werden zweifelsfrei feststeht Unterzubringende Begehung Anlasstaten nur vorübergehenden psychischen Störung Sinne § StGB genannten Eingangsmerkmale schuldunfähig § StGB vermindert schuldfähig § StGB war Tatbegehung beruht . erforderliche symptomatische Zusammenhang besteht festgestellte Schuldfähigkeit bedeutsame Zustand Täters Anlasstat kausal geworden ist Mitursächlichkeit genügt Urteil 9 . Mai NStZ-RR . Urteilsgründen ist darzulegen festgestellte psychische Störung jeweiligen Tatsituation Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat Anlasstaten entsprechenden Zustand zurückzuführen sind . . ; vgl. Beschluss 4 . August . 11 ; Beschluss 26 Juli R&P f. ; Beschluss 10 November NStZ-RR 76 ; Senat Beschluss 29 . Mai NStZ-RR . Landgericht hat Unterbringungsanordnung vorausgesetzten symptomatischen Zusammenhang Anlasstaten psychischen Erkrankung Angeklagten tragfähig belegt . Sachverständigen Dr. . folgend ist gen Angeklagte schizophrenen Spektrumserkrankung ICD-10 : F20 leidet Ermangelung feststellbaren Wahnerlebens schizophrenes Residuum darstelle . Angeklagten beobachtende ausgeprägte Negativsymptomatik sei affektive Nivellierung Simplifizierung Gedankengänge Apathie Sprachverarmung Gedankenabreißen Zerfahrenheit assoziative Lockerungen gekennzeichnet Störungsbild starke emotionale Nivellierung Versandung Persönlichkeit Angeklagten geprägt . Ausführungen Sachverständigen setze Diagnose schizophrenen Residuums wenigstens eindeutige psychotische Episode ; biographisch beschriebenen könne Erstepisode Studienzeiten unterstellt werden . Abweichend Ausführungen Sachverständigen Dr. . hat Landgericht Angaben Angeklagten Mädchen Schwimmbad hätten gestisch mimisch Kontaktaufnahme aufgefordert paranoides Uminterpretieren Begebenheiten gedeutet Charakteristik paranoid-halluzinatorischen Symptomatik trage ; vielmehr ist Überzeugung gelangt Äußerung erdachte Rechtfertigung Angeklagten Handeln sei . Insoweit hat Dr. . Landgericht Ausführungen Sachverständigen verwiesen Angeklagten vorläufigen Unterbringung behandelte mehrmonatigen Dauer Unterbringung Wahnerleben festzustellen vermochte . Grundlage sachverständiger Ausführungen ist Landgericht Überzeugung gelangt Angeklagte Tatzeit Versandung Persönlichkeit Fähigkeit sexuellen Begierde setzen erheblich eingeschränkt gewesen sei . ist erforderliche symptomatische Zusammenhang Tatzeitpunkt bestehenden psychischen Defekt Anlasstaten tragfähig belegt . Landgericht Zusammenhang verweist Angeklagte Erkrankung Tatanreizen wesentlich weniger gar Widerstand setzen konnte erscheint insbesondere Blick Umstand Landgericht sachverständigen Ausführungen Dr. . gefolgt ist Angeklagte Mimik Gestik Mädchen Kontaktaufnahme aufgefordert fühlte nachvollziehbar entbehrt Ermangelung soziale Leistungsfähigkeit Angeklagten Einschränkungen Affektregulation umfassend Blick nehmenden Ausführungen tragfähigen Tatsachengrundlage . Sachlage kann stehen beschriebenen Symptome psychischen Defekts aufgelösten Spannungsverhältnis Verhalten Angeklagten Tatgeschehens etwa Bezugsbetreuerin Angeklagten beschriebenen sonstigen Aktivitäten Angeklagten stehen . 3 . Anordnung Maßregel § StGB kann bestehen bleiben . Sache bedarf naheliegender Weise Hinzuziehung anderen Sachverständigen neuer Verhandlung Entscheidung . Blick § Abs. Satz hebt Senat auch Freispruch Angeklagten . ist auszuschließen neue tatgerichtliche Verhandlung Erstellung aktuellen prognose erforderliche erneute Begutachtung Angeklagten abweichende Beurteilung Schuldfähigkeit Begehung Anlasstaten ergeben könnte vgl. Beschluss 11 . April juris . . neue Tatgericht bleibt jedoch gehindert Aufhebung isoliert angeordneten Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus erneut Unterbringung anzuordnen zugleich erstmals Strafe verhängen Beschluss 24 . Oktober . Senat sieht Aufrechterhaltung genommen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen Tatgeschehen neu Entscheidung berufenen Tatgericht insgesamt neue widerspruchsfreie Sachentscheidung ermöglichen . Krehl Grube