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138 lines
1.1 KiB

BESCHLUSS
StR
28
.
April
Strafsache
1
.
2
.
schweren
Raubes
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführer
28
.
April
gemäß
Abs.
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
17
.
Dezember
werden
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigungen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
;
jedoch
wird
Tenor
angefochtenen
Urteils
klargestellt
Angeklagten
Fall
II.1
Urteilsgründe
besonders
schweren
Raubes
Angeklagte
Fall
Urteilsgründe
zung
Tateinheit
versuchter
Nötigung
verurteilt
sind
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Kammer
hat
Behandlung
Beweisantrages
Angeklagten
Einholung
sprachwissenschaftlichen
achtens
§
Abs.
Satz
verstoßen
.
hat
wahr
unterstellt
Zeugin
verwendete
Begriff
"
Abziehens
"
grundsätzlich
Ausrauben
auch
Betrügen
Geschädigten
"
Fake-Bubbles
"
umfasst
.
Zeugin
jedoch
auch
Bedrohung
Messer
Angeklagten
berichtet
hat
UA
durfte
Strafkammer
Wahrunterstellung
verstoßen
Einschätzung
gelangen
Abziehen
Bedrohung
Messer
hier
Ausrauben
Täuschung
Opfers
gemeint
war
.