BESCHLUSS StR 28 . April Strafsache 1 . 2 . schweren Raubes 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 28 . April gemäß Abs. beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 17 . Dezember werden unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat ; jedoch wird Tenor angefochtenen Urteils klargestellt Angeklagten Fall II.1 Urteilsgründe besonders schweren Raubes Angeklagte Fall Urteilsgründe zung Tateinheit versuchter Nötigung verurteilt sind . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Kammer hat Behandlung Beweisantrages Angeklagten Einholung sprachwissenschaftlichen achtens § Abs. Satz verstoßen . hat wahr unterstellt Zeugin verwendete Begriff " Abziehens " grundsätzlich Ausrauben auch Betrügen Geschädigten " Fake-Bubbles " umfasst . Zeugin jedoch auch Bedrohung Messer Angeklagten berichtet hat UA durfte Strafkammer Wahrunterstellung verstoßen Einschätzung gelangen Abziehen Bedrohung Messer hier Ausrauben Täuschung Opfers gemeint war .