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1.8 KiB

BESCHLUSS
7
.
April
Strafsache
Diebstahls
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
7
.
April
gemäß
§
.
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
16
.
Dezember
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Revisionseinlegungsfrist
werden
unzulässig
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Revision
tragen
.
Gründe
:
Revision
ist
unzulässig
Angeklagte
wirksam
Rechtsmittel
verzichtet
hat
.
Protokolls
erklärten
Angeklagte
Verteidigerin
Vertreter
Staatsanwaltschaft
Verkündung
Urteils
"
verzichten
Rechtsmittel
soeben
verkündete
Urteil
Kostenentscheidung
"
.
Erklärung
wurde
vorgelesen
genehmigt
.
Verzicht
Rechtsmittel
ist
Prozeßhandlung
unwiderruflich
unanfechtbar
.
Gründe
ausnahmsweise
Unwirksamkeit
Rechtsmittelverzichts
hätten
führen
können
liegen
.
Behauptung
Angeklagten
habe
nur
Rechtsmittel
verzichtet
Verfahrensbeteiligten
sofortige
Verlegung
Justizvollzugsanstalt
Unterbringung
Drogentherapie
zugesagt
hätten
findet
Verfahrensakten
Stütze
.
dienstlichen
Erklärungen
Vorsitzenden
Sitzungsvertreters
Staatsanwaltschaft
ist
Zusage
erteilt
worden
.
Vermerk
Vorsitzenden
16
.
Dezember
hatte
lediglich
Leiter
Vollzugsgeschäftsstelle
Wunsch
Angeklagten
mitgeteilt
Justizvollzugsanstalt
verbleiben
.
habe
zugesagt
Rahmen
Belegungsmöglichkeiten
Überführung
Aufnahmevollzug
vorzunehmen
.
Auch
Schreiben
Angeklagten
13
.
Januar
spricht
jetzt
behauptete
Zusage
.
Angeklagte
bittet
Schreiben
Übersendung
benötigten
Unterlagen
Einweisungsabteilung
Justizvollzugsanstalt
geschickt
werden
Therapie
§
bemühen
könne
.
Begründung
Verlegungswunsches
beruft
gegebene
Zusage
Strafmaß
zuständig
seien
.
Rechtsmittelverzicht
schließt
zugleich
Möglichkeit
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
so
auch
gerichtete
Antrag
Angeklagten
verwerfen
ist
.
Detter
Otten
Roggenbuck