BESCHLUSS 7 . April Strafsache Diebstahls 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 7 . April gemäß § . Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 16 . Dezember Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Revisionseinlegungsfrist werden unzulässig verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Revision tragen . Gründe : Revision ist unzulässig Angeklagte wirksam Rechtsmittel verzichtet hat . Protokolls erklärten Angeklagte Verteidigerin Vertreter Staatsanwaltschaft Verkündung Urteils " verzichten Rechtsmittel soeben verkündete Urteil Kostenentscheidung " . Erklärung wurde vorgelesen genehmigt . Verzicht Rechtsmittel ist Prozeßhandlung unwiderruflich unanfechtbar . Gründe ausnahmsweise Unwirksamkeit Rechtsmittelverzichts hätten führen können liegen . Behauptung Angeklagten habe nur Rechtsmittel verzichtet Verfahrensbeteiligten sofortige Verlegung Justizvollzugsanstalt Unterbringung Drogentherapie zugesagt hätten findet Verfahrensakten Stütze . dienstlichen Erklärungen Vorsitzenden Sitzungsvertreters Staatsanwaltschaft ist Zusage erteilt worden . Vermerk Vorsitzenden 16 . Dezember hatte lediglich Leiter Vollzugsgeschäftsstelle Wunsch Angeklagten mitgeteilt Justizvollzugsanstalt verbleiben . habe zugesagt Rahmen Belegungsmöglichkeiten Überführung Aufnahmevollzug vorzunehmen . Auch Schreiben Angeklagten 13 . Januar spricht jetzt behauptete Zusage . Angeklagte bittet Schreiben Übersendung benötigten Unterlagen Einweisungsabteilung Justizvollzugsanstalt geschickt werden Therapie § bemühen könne . Begründung Verlegungswunsches beruft gegebene Zusage Strafmaß zuständig seien . Rechtsmittelverzicht schließt zugleich Möglichkeit Wiedereinsetzung vorigen Stand so auch gerichtete Antrag Angeklagten verwerfen ist . Detter Otten Roggenbuck