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121 lines
876 B

BESCHLUSS
AR
11
.
April
Strafsache
Diebstahls
Az
.
:
Js
Amtsgericht
Weißenfels
Az
.
:
Generalstaatsanwaltschaft
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
11
.
April
beschlossen
:
Beschluß
Jugendschöffengerichts
3
.
Verfahren
gemäß
§
Abs.
Jugendschöffengericht
Weißenfels
abgegeben
wurde
wird
aufgehoben
.
Jugendschöffengericht
bleibt
Entscheidung
Verhandlung
Anklage
Staatsanwaltschaft
12
.
Mai
zuständig
.
Gründe
:
Senat
schließt
Ausführungen
Generalbundesanwalts
zutreffend
ausgeführt
hat
.
"
Abgabe
Verfahrens
§
Abs.
ist
nur
zulässig
Angeklagte
Aufenthalt
Erhebung
Anklage
gewechselt
hat
BGHSt
Beschlüsse
24
.
Februar
9
.
August
.
ist
hier
Fall
.
Anklageschrift
ging
5
.
Juni
Jugendschöffengericht
SA
Bl
.
.
Zeit
war
Wohnsitzwechsel
29
.
Februar
stattfand
SA
Bl
.
bereits
vollzogen
.
Verfahrensabgabe
ist
unzulässig
.
"
Detter