BESCHLUSS AR 11 . April Strafsache Diebstahls Az . : Js Amtsgericht Weißenfels Az . : Generalstaatsanwaltschaft 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts 11 . April beschlossen : Beschluß Jugendschöffengerichts 3 . Verfahren gemäß § Abs. Jugendschöffengericht Weißenfels abgegeben wurde wird aufgehoben . Jugendschöffengericht bleibt Entscheidung Verhandlung Anklage Staatsanwaltschaft 12 . Mai zuständig . Gründe : Senat schließt Ausführungen Generalbundesanwalts zutreffend ausgeführt hat . " Abgabe Verfahrens § Abs. ist nur zulässig Angeklagte Aufenthalt Erhebung Anklage gewechselt hat BGHSt Beschlüsse 24 . Februar 9 . August . ist hier Fall . Anklageschrift ging 5 . Juni Jugendschöffengericht SA Bl . . Zeit war Wohnsitzwechsel 29 . Februar stattfand SA Bl . bereits vollzogen . Verfahrensabgabe ist unzulässig . " Detter