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177 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
AR
16
.
April
Strafsache
Raubes
Az
.
:
Js
.
Staatsanwaltschaft
Az
.
:
Js
.
Amtsgericht
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
16
.
April
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Untersuchung
Entscheidung
Sache
ist
Amtsgericht
Jugendschöffengericht
Rudolstadt
zuständig
.
Gründe
:
Staatsanwaltschaft
legt
24
.
Januar
geborenen
Angeklagten
teils
allein
teils
wechselnder
Beteiligung
gesondert
verfolgten
teilweise
auch
bereits
rechtskräftig
verurteilten
Mittätern
begangene
Straftaten
Last
.
Anklage
19
November
ist
14
.
Januar
unverändert
Hauptverhandlung
zugelassen
worden
.
1
.
Februar
ist
leichten
Intelligenzminderung
leidende
Angeklagte
erzieherischen
Zwecken
voraussichtlich
längere
Zeit
Pädagogium
.
aufgenommen
worden
.
Amtsgericht
hat
Anregung
Verteidigers
Angeklagten
Zustimmung
Staatsanwaltschaft
Verfahren
§
Abs.
Beschluß
25
.
Februar
zuständige
Amtsgericht
Rudolstadt
abgegeben
Übernahme
abgelehnt
hat
Sache
Bundesgerichtshof
Antrag
vorgelegt
zuständige
Gericht
bestimmen
.
Zuständig
Untersuchung
Entscheidung
Anklage
ist
Jugendschöffengericht
Rudolstadt
.
§
Abs.
Ausdruck
kommende
Grundsatz
Jugendliche
Aufenthaltsort
zuständigen
Gericht
verantworten
sollen
darf
nur
durchbrochen
werden
Erschwernisse
Verfahren
erheblich
sind
.
Voraussetzungen
liegen
hier
.
Verteidiger
hat
vollumfängliches
Geständnis
Angeklagten
Hauptverhandlung
angekündigt
so
Ladung
Zeugen
erforderlich
sein
wird
.
Detter
Otten
Roggenbuck