BESCHLUSS AR 16 . April Strafsache Raubes Az . : Js . Staatsanwaltschaft Az . : Js . Amtsgericht 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts 16 . April gemäß § Abs. beschlossen : Untersuchung Entscheidung Sache ist Amtsgericht Jugendschöffengericht Rudolstadt zuständig . Gründe : Staatsanwaltschaft legt 24 . Januar geborenen Angeklagten teils allein teils wechselnder Beteiligung gesondert verfolgten teilweise auch bereits rechtskräftig verurteilten Mittätern begangene Straftaten Last . Anklage 19 November ist 14 . Januar unverändert Hauptverhandlung zugelassen worden . 1 . Februar ist leichten Intelligenzminderung leidende Angeklagte erzieherischen Zwecken voraussichtlich längere Zeit Pädagogium . aufgenommen worden . Amtsgericht hat Anregung Verteidigers Angeklagten Zustimmung Staatsanwaltschaft Verfahren § Abs. Beschluß 25 . Februar zuständige Amtsgericht Rudolstadt abgegeben Übernahme abgelehnt hat Sache Bundesgerichtshof Antrag vorgelegt zuständige Gericht bestimmen . Zuständig Untersuchung Entscheidung Anklage ist Jugendschöffengericht Rudolstadt . § Abs. Ausdruck kommende Grundsatz Jugendliche Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen darf nur durchbrochen werden Erschwernisse Verfahren erheblich sind . Voraussetzungen liegen hier . Verteidiger hat vollumfängliches Geständnis Angeklagten Hauptverhandlung angekündigt so Ladung Zeugen erforderlich sein wird . Detter Otten Roggenbuck