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283 lines
2.2 KiB

AR
BESCHLUSS
3
.
April
Strafsache
Raubes
u.a.
Az
.
:
Amtsgericht
Az
.
:
Amtsgericht
Az
.
:
Js
Js
Staatsanwaltschaft
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
3
.
April
gemäß
§
§
Abs.
Abs.
beschlossen
:
1
.
gerichtliche
Zuständigkeit
Verfahren
ARs
wird
gemeinsam
entschieden
.
2
.
Untersuchung
Entscheidung
Sachen
ist
Amtsgericht
Jugendschöffengericht
zuständig
.
Gründe
:
Staatsanwaltschaft
legt
Angeklagten
Anklageschriften
Jugendschöffengericht
23
Juli
7
.
September
begangenen
Raub
räuberischen
Diebstahl
Hehlerei
Last
.
Zeit
Anklageerhebung
verbüßte
Angeklagte
26
.
März
Jugendstrafe
Jahren
Monaten
Jugendanstalt
.
übrigen
ist
festen
Wohnsitz
.
Jugendschöffengericht
hat
Anklagen
zugelassen
Hauptverfahren
eröffnet
.
5
.
Dezember
wurde
Angeklagte
weiteren
Vollstreckung
Jugendstrafe
Justizvollzugsanstalt
Bezirk
Amtsgerichts
verlegt
.
Zustimmung
Staatsanwaltschaft
hat
Jugendschöffengericht
Verfahren
gemäß
§
Abs.
Jugendschöffengericht
abgegeben
.
hat
Übernahme
Verfahren
abgelehnt
.
Jugendschöffengericht
beantragt
zuständige
Gericht
bestimmen
.
Zuständig
Untersuchung
Entscheidung
ist
Anklagen
Jugendschöffengericht
.
§
Abs.
Verbindung
Abs.
Ausdruck
kommende
Grundsatz
Heranwachsende
Aufenthaltsort
zuständigen
Gericht
verantworten
sollen
darf
nur
durchbrochen
werden
Erschwernisse
Durchführung
Verfahrens
erheblich
sind
vgl.
NStZ
.
Voraussetzungen
liegen
hier
.
Angeklagte
befindet
Verbüßung
längeren
Jugendstrafe
nur
kurzfristig
Justizvollzugsanstalt
.
Hauptverhandlung
Jugendschöffengericht
ist
schon
einfacher
Aufwand
verbunden
heranwachsende
Angeklagte
längerfristig
Hauptverhandlung
Hameln
verschubt
Einzeltransport
vorgeführt
werden
muß
.
Anklage
7
.
September
ist
Geständnis
Angeklagten
rechnen
so
auswärtigen
Zeugen
Salzgitter
benötigt
werden
.
Anklagevorwurf
23
Juli
ist
zwar
Geständnis
Angeklagten
Auskunft
Verteidigers
Senat
vorerst
rechnen
.
Tatopfer
Täter
näher
beschreiben
kann
auch
Zeuge
benannte
Polizeibeamte
können
aber
gegebenen
Umständen
kommissarisch
vernommen
werden
so
Anreise
voraussichtlich
lich
sein
dürfte
.
Angeklagte
freiwillig
Bezirk
Amtsgerichts
aufhält
dort
Strafhaft
befindet
steht
Abgabe
Aufenthaltswechsels
§
§
Abs.
Abs.
vgl.
BGHSt
.
;
10
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
m.w
.
.
Detter
Otten