AR BESCHLUSS 3 . April Strafsache Raubes u.a. Az . : Amtsgericht Az . : Amtsgericht Az . : Js Js Staatsanwaltschaft 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts 3 . April gemäß § § Abs. Abs. beschlossen : 1 . gerichtliche Zuständigkeit Verfahren ARs wird gemeinsam entschieden . 2 . Untersuchung Entscheidung Sachen ist Amtsgericht Jugendschöffengericht zuständig . Gründe : Staatsanwaltschaft legt Angeklagten Anklageschriften Jugendschöffengericht 23 Juli 7 . September begangenen Raub räuberischen Diebstahl Hehlerei Last . Zeit Anklageerhebung verbüßte Angeklagte 26 . März Jugendstrafe Jahren Monaten Jugendanstalt . übrigen ist festen Wohnsitz . Jugendschöffengericht hat Anklagen zugelassen Hauptverfahren eröffnet . 5 . Dezember wurde Angeklagte weiteren Vollstreckung Jugendstrafe Justizvollzugsanstalt Bezirk Amtsgerichts verlegt . Zustimmung Staatsanwaltschaft hat Jugendschöffengericht Verfahren gemäß § Abs. Jugendschöffengericht abgegeben . hat Übernahme Verfahren abgelehnt . Jugendschöffengericht beantragt zuständige Gericht bestimmen . Zuständig Untersuchung Entscheidung ist Anklagen Jugendschöffengericht . § Abs. Verbindung Abs. Ausdruck kommende Grundsatz Heranwachsende Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen darf nur durchbrochen werden Erschwernisse Durchführung Verfahrens erheblich sind vgl. NStZ . Voraussetzungen liegen hier . Angeklagte befindet Verbüßung längeren Jugendstrafe nur kurzfristig Justizvollzugsanstalt . Hauptverhandlung Jugendschöffengericht ist schon einfacher Aufwand verbunden heranwachsende Angeklagte längerfristig Hauptverhandlung Hameln verschubt Einzeltransport vorgeführt werden muß . Anklage 7 . September ist Geständnis Angeklagten rechnen so auswärtigen Zeugen Salzgitter benötigt werden . Anklagevorwurf 23 Juli ist zwar Geständnis Angeklagten Auskunft Verteidigers Senat vorerst rechnen . Tatopfer Täter näher beschreiben kann auch Zeuge benannte Polizeibeamte können aber gegebenen Umständen kommissarisch vernommen werden so Anreise voraussichtlich lich sein dürfte . Angeklagte freiwillig Bezirk Amtsgerichts aufhält dort Strafhaft befindet steht Abgabe Aufenthaltswechsels § § Abs. Abs. vgl. BGHSt . ; 10 . Aufl . § Rdn . . m.w . . Detter Otten