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384 lines
3.1 KiB

BESCHLUSS
AR
3
.
Mai
Strafsache
Vergehen
§
§
Abs.
Abs.
Satz
StGB
Abs.
UrHG
§
Abs.
StGB
Vertreten
:
Rechtsanwalt
Az
.
:
Js
Amtsgericht
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Antragstellerin
3
.
Mai
beschlossen
:
Antrag
Bestimmung
zuständigen
Gerichts
wird
abgelehnt
.
Gründe
:
Amtsgericht
Strafrichter
Aktenzeichen
hat
Angeklagte
28
.
Dezember
Strafbefehl
Geldstrafe
Tagessätzen
je
Euro
verhängt
.
Rüge
fehlender
örtlicher
Zuständigkeit
Amtsgerichts
Antrag
6
.
Oktober
Verfahren
Tatort
zuständige
Amtsgericht
verweisen
hat
Amtsgericht
Wiesloch
Urteil
21
November
Einspruch
Hauptverhandlungstermin
erschienenen
Angeklagten
Strafbefehl
verworfen
.
Schreiben
20
.
Dezember
hat
Verteidiger
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gestellt
Berufung
Urteil
21
November
eingelegt
.
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
hat
Amtsgericht
Wiesloch
Beschluss
8
.
Februar
verworfen
.
Schreiben
19
.
Februar
beantragt
Verteidiger
Angeklagten
Bundesgerichtshof
Bestimmung
Landgerichts
Wirtschaftskammer
Urheberrechtssachen
zuständiges
Gericht
Amtsgericht
Wiesloch
Aktenzeichen
Js
anhängige
Strafverfahren
.
II
.
Generalbundesanwalt
hat
ausgeführt
:
1
.
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
ist
veranlasst
.
Antrag
Bestimmung
zuständigen
Gerichts
ist
unstatthaft
.
Voraussetzungen
Zuständigkeitsbestimmung
Bundesgerichtshof
§
gemeinschaftliches
oberes
Gericht
§
Übertragung
Zuständigkeit
§
Abs.
liegen
.
zuständigen
Gericht
Sinne
§
fehlt
Anwendung
§
§
sonstiger
gesetzlicher
Bestimmungen
örtliche
Zuständigkeit
Gesichtspunkt
Begründung
Gerichtsstands
führt
.
Weg
Anwendung
§
ist
erst
dann
eröffnet
örtliche
Zuständigkeit
Gerichts
auch
teleologischer
Erwägungen
erweiterte
Auslegung
gesetzlichen
Bestimmung
begründet
werden
kann
vgl.
27
.
Auflage
§
.
.
Hier
wäre
bereits
Vorbringen
Antragstellers
jedenfalls
Zuständigkeit
Wohnort
Angeklagten
begründet
Abs.
.
Entscheidung
Bundesgerichtshof
gemeinschaftliches
oberes
Gericht
Sinne
§
ist
veranlasst
Streit
Zuständigkeit
beteiligten
Gerichte
vorliegt
.
Amtsgericht
Strafrichter
ist
Erlass
Strafbefehls
erkennbar
Zuständigkeit
ausgegangen
§
Abs.
Satz
anderes
Gericht
Verfahren
beteiligt
worden
.
Auch
Übertragung
Untersuchung
Entscheidung
anderes
zuständiges
Gericht
Sinne
§
Abs.
scheidet
nur
Erlass
Urteils
also
Rechtsmittelverfahren
anwendbar
ist
vgl.
Beschluss
9
.
Januar
BGHSt
.
.
2
.
Bundesgerichtshof
ist
auch
Überprüfung
örtlichen
Zuständigkeit
Amtsgerichts
Wiesloch
berufen
.
Zwar
können
Rechtsmittelgerichte
Sache
§
Abs.
§
zuständige
Gericht
verweisen
angefochtene
Urteil
örtlich
unzuständigen
Gericht
erlassen
worden
war
.
Bundesgerichtshof
ist
jedoch
Rechtsmittelgericht
Instanzenzug
Urteil
Strafrichters
.
3
.
Dahinstehen
kann
Abgabe
Verweisung
örtlich
zuständiges
Gericht
ersten
Rechtszug
ausgeschlossen
ist
vgl.
Beschluss
23
Juli
BGHSt
.
Zuständigkeit
Wirtschaftsstrafkammer
rechtlichen
Gesichtspunkt
Betracht
kommt
Landgericht
vorliegenden
Verfahren
§
Abs.
Gericht
ersten
Rechtszugs
noch
§
Abs.
lung
Entscheidung
Rechtsmittel
Berufung
Urteil
Schöffengerichts
zuständig
wäre
§
Abs.
.
schließt
Senat
.
Krehl
Grube