BESCHLUSS AR 3 . Mai Strafsache Vergehen § § Abs. Abs. Satz StGB Abs. UrHG § Abs. StGB Vertreten : Rechtsanwalt Az . : Js Amtsgericht ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Antragstellerin 3 . Mai beschlossen : Antrag Bestimmung zuständigen Gerichts wird abgelehnt . Gründe : Amtsgericht Strafrichter Aktenzeichen hat Angeklagte 28 . Dezember Strafbefehl Geldstrafe Tagessätzen je Euro verhängt . Rüge fehlender örtlicher Zuständigkeit Amtsgerichts Antrag 6 . Oktober Verfahren Tatort zuständige Amtsgericht verweisen hat Amtsgericht Wiesloch Urteil 21 November Einspruch Hauptverhandlungstermin erschienenen Angeklagten Strafbefehl verworfen . Schreiben 20 . Dezember hat Verteidiger Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand gestellt Berufung Urteil 21 November eingelegt . Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand hat Amtsgericht Wiesloch Beschluss 8 . Februar verworfen . Schreiben 19 . Februar beantragt Verteidiger Angeklagten Bundesgerichtshof Bestimmung Landgerichts Wirtschaftskammer Urheberrechtssachen zuständiges Gericht Amtsgericht Wiesloch Aktenzeichen Js anhängige Strafverfahren . II . Generalbundesanwalt hat ausgeführt : 1 . Entscheidung Bundesgerichtshofs ist veranlasst . Antrag Bestimmung zuständigen Gerichts ist unstatthaft . Voraussetzungen Zuständigkeitsbestimmung Bundesgerichtshof § gemeinschaftliches oberes Gericht § Übertragung Zuständigkeit § Abs. liegen . zuständigen Gericht Sinne § fehlt Anwendung § § sonstiger gesetzlicher Bestimmungen örtliche Zuständigkeit Gesichtspunkt Begründung Gerichtsstands führt . Weg Anwendung § ist erst dann eröffnet örtliche Zuständigkeit Gerichts auch teleologischer Erwägungen erweiterte Auslegung gesetzlichen Bestimmung begründet werden kann vgl. 27 . Auflage § . . Hier wäre bereits Vorbringen Antragstellers jedenfalls Zuständigkeit Wohnort Angeklagten begründet Abs. . Entscheidung Bundesgerichtshof gemeinschaftliches oberes Gericht Sinne § ist veranlasst Streit Zuständigkeit beteiligten Gerichte vorliegt . Amtsgericht Strafrichter ist Erlass Strafbefehls erkennbar Zuständigkeit ausgegangen § Abs. Satz anderes Gericht Verfahren beteiligt worden . Auch Übertragung Untersuchung Entscheidung anderes zuständiges Gericht Sinne § Abs. scheidet nur Erlass Urteils also Rechtsmittelverfahren anwendbar ist vgl. Beschluss 9 . Januar BGHSt . . 2 . Bundesgerichtshof ist auch Überprüfung örtlichen Zuständigkeit Amtsgerichts Wiesloch berufen . Zwar können Rechtsmittelgerichte Sache § Abs. § zuständige Gericht verweisen angefochtene Urteil örtlich unzuständigen Gericht erlassen worden war . Bundesgerichtshof ist jedoch Rechtsmittelgericht Instanzenzug Urteil Strafrichters . 3 . Dahinstehen kann Abgabe Verweisung örtlich zuständiges Gericht ersten Rechtszug ausgeschlossen ist vgl. Beschluss 23 Juli BGHSt . Zuständigkeit Wirtschaftsstrafkammer rechtlichen Gesichtspunkt Betracht kommt Landgericht vorliegenden Verfahren § Abs. Gericht ersten Rechtszugs noch § Abs. lung Entscheidung Rechtsmittel Berufung Urteil Schöffengerichts zuständig wäre § Abs. . schließt Senat . Krehl Grube