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394 lines
2.9 KiB

BESCHLUSS
AR
25
.
Oktober
Strafsache
leichtfertiger
Geldwäsche
Az
.
:
Az
.
:
Az
.
:
Amtsgericht
Qs-805
Landgericht
Js
Staatsanwaltschaft
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
25
.
Oktober
beschlossen
:
Untersuchung
Entscheidung
Sache
wird
gemäß
§
Landgericht
/
Amtsgericht
übertragen
.
Gründe
:
Staatsanwaltschaft
führt
türkischen
Staatsangehörigen
leichtfertigen
Ermittlungsverfahren
Verdachts
Geldwäsche
.
Ermittlungsverfahren
liegt
folgender
Tatverdacht
zugrunde
:
26
.
Februar
5
.
März
wurde
Zeugin
unbekannten
Täter
Namen
vorgestellt
hatte
bewusst
wahrheitswidrig
mitgeteilt
Personaldaten
seien
Spielerbörsen
erfasst
.
Löschung
müsse
Geld
überweisen
.
Zeugin
überwies
27
.
Februar
5
.
März
insgesamt
Euro
Konto
Beschuldigten
genau
bekannten
Zeitpunkt
Jahr
unbekannten
Täter
bereit
erklärt
hatte
Personaldaten
finanzielle
Transaktionen
Verfügung
stellen
.
Beschuldigte
hob
Geld
auftragsgemäß
übergab
unbekannten
Hintermann
.
insgesamt
Transaktionen
erhielt
vereinbarungsgemäß
Türkische
Lira
.
Beschuldigte
hat
anlässlich
Vernehmung
Rechtshilfeweg
eingelassen
Winter
kennen
gelernt
haben
sagte
Verwandte
land
würden
Geld
schicken
.
Alters
könne
selbst
erhalten
.
Geld
habe
gebeten
Transaktion
Konto
zuzulassen
überwiesenen
Beträge
Höhe
Türkischen
Lira
Transaktion
übergeben
.
habe
einverstanden
erklärt
Weise
viermal
Geld
mehr
erinnerlichen
Bank
abgehoben
.
II
.
Antrag
Staatsanwaltschaft
war
gemäß
§
Untersuchung
Entscheidung
Sache
Landgericht
/
Amtsgericht
übertragen
.
Senat
ist
Bestimmung
Gerichtsstandes
zuständig
Geltungsbereich
Strafprozessordnung
zuständigen
Gericht
fehlt
§
.
handelt
Auslandstat
Inland
Gerichtsstand
begründet
ist
.
Beschuldigte
steht
Verdacht
leichtfertigen
Geldwäsche
Sinne
§
Abs.
Nr.
Abs.
StGB
strafbar
gemacht
haben
.
liegt
Stand
Ermittlungen
Zeugin
näher
bekannten
Täter
vorgestellt
hatte
betrügerisch
veranlasst
wurde
27
.
Februar
5
.
März
Transaktionen
insgesamt
Euro
Konto
Beschuldigten
überweisen
.
Beschuldigte
Tat
beteiligt
war
wird
Rücksicht
Angaben
objektiven
Umstände
nachgewiesen
werden
können
.
hätte
aber
Umstände
aufdrängen
müssen
teten
Gelder
rechtswidrigen
Vortat
Sinne
§
Abs.
StGB
herrühren
.
strafbare
Geldwäschehandlung
liegt
Konto
eingegangenen
Geldbeträge
Weiterleitungen
Dritten
verschafft
hat
§
Abs.
Nr.
StGB
.
Abs.
Nr.
StGB
weist
abstraktes
Gefährdungsdelikt
inländischen
Erfolgsort
Sinne
§
Abs.
.
Alt
.
StGB
.
Tatort
ist
alleine
Ort
Beschuldigte
gehandelt
hat
vgl.
Senat
Beschluss
23
.
April
NStZ-RR
.
Auslandstat
ist
deutsches
Strafrecht
§
Abs.
StGB
offenkundig
unanwendbar
.
Straftat
wurde
Deutschen
begangen
§
Abs.
StGB
vgl.
Senat
Beschluss
23
.
April
NStZ-RR
.
erscheint
vorn
fernliegend
leichtfertige
Geldwäsche
strafbar
ist
.
Fall
ist
wird
weiteren
Verfahren
klären
sein
.
nähere
Prüfung
insoweit
Senat
ist
veranlasst
vgl.
Senat
Beschluss
1
.
April
NStZ-RR
278
;
Scheuten
7
.
Aufl
.
§
.
.
Wimmer
Grube