BESCHLUSS AR 25 . Oktober Strafsache leichtfertiger Geldwäsche Az . : Az . : Az . : Amtsgericht Qs-805 Landgericht Js Staatsanwaltschaft ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts 25 . Oktober beschlossen : Untersuchung Entscheidung Sache wird gemäß § Landgericht / Amtsgericht übertragen . Gründe : Staatsanwaltschaft führt türkischen Staatsangehörigen leichtfertigen Ermittlungsverfahren Verdachts Geldwäsche . Ermittlungsverfahren liegt folgender Tatverdacht zugrunde : 26 . Februar 5 . März wurde Zeugin unbekannten Täter Namen vorgestellt hatte bewusst wahrheitswidrig mitgeteilt Personaldaten seien Spielerbörsen erfasst . Löschung müsse Geld überweisen . Zeugin überwies 27 . Februar 5 . März insgesamt Euro Konto Beschuldigten genau bekannten Zeitpunkt Jahr unbekannten Täter bereit erklärt hatte Personaldaten finanzielle Transaktionen Verfügung stellen . Beschuldigte hob Geld auftragsgemäß übergab unbekannten Hintermann . insgesamt Transaktionen erhielt vereinbarungsgemäß Türkische Lira . Beschuldigte hat anlässlich Vernehmung Rechtshilfeweg eingelassen Winter kennen gelernt haben sagte Verwandte land würden Geld schicken . Alters könne selbst erhalten . Geld habe gebeten Transaktion Konto zuzulassen überwiesenen Beträge Höhe Türkischen Lira Transaktion übergeben . habe einverstanden erklärt Weise viermal Geld mehr erinnerlichen Bank abgehoben . II . Antrag Staatsanwaltschaft war gemäß § Untersuchung Entscheidung Sache Landgericht / Amtsgericht übertragen . Senat ist Bestimmung Gerichtsstandes zuständig Geltungsbereich Strafprozessordnung zuständigen Gericht fehlt § . handelt Auslandstat Inland Gerichtsstand begründet ist . Beschuldigte steht Verdacht leichtfertigen Geldwäsche Sinne § Abs. Nr. Abs. StGB strafbar gemacht haben . liegt Stand Ermittlungen Zeugin näher bekannten Täter vorgestellt hatte betrügerisch veranlasst wurde 27 . Februar 5 . März Transaktionen insgesamt Euro Konto Beschuldigten überweisen . Beschuldigte Tat beteiligt war wird Rücksicht Angaben objektiven Umstände nachgewiesen werden können . hätte aber Umstände aufdrängen müssen teten Gelder rechtswidrigen Vortat Sinne § Abs. StGB herrühren . strafbare Geldwäschehandlung liegt Konto eingegangenen Geldbeträge Weiterleitungen Dritten verschafft hat § Abs. Nr. StGB . Abs. Nr. StGB weist abstraktes Gefährdungsdelikt inländischen Erfolgsort Sinne § Abs. . Alt . StGB . Tatort ist alleine Ort Beschuldigte gehandelt hat vgl. Senat Beschluss 23 . April NStZ-RR . Auslandstat ist deutsches Strafrecht § Abs. StGB offenkundig unanwendbar . Straftat wurde Deutschen begangen § Abs. StGB vgl. Senat Beschluss 23 . April NStZ-RR . erscheint vorn fernliegend leichtfertige Geldwäsche strafbar ist . Fall ist wird weiteren Verfahren klären sein . nähere Prüfung insoweit Senat ist veranlasst vgl. Senat Beschluss 1 . April NStZ-RR 278 ; Scheuten 7 . Aufl . § . . Wimmer Grube