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194 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
AR
29
.
Oktober
DNA-Identitätsfeststellungsverfahren
Az
.
:
Js
Amtsgericht
Az
.
:
Gs
Amtsgericht
Az
.
:
Landgericht
Az
.
:
Generalstaatsanwaltschaft
Az
.
:
Ws
Hanseatisches
Oberlandesgericht
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
29
.
Oktober
beschlossen
:
Antrag
Amtsgerichts
zuständige
Gericht
bestimmen
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagte
Verurteilung
Beschluss
§
erlassen
Beschwerde
eingelegt
hat
.
Rechtskraft
Urteils
hat
Hanseatische
Oberlandesgericht
Hinweis
nunmehr
eingetretene
Unzuständigkeit
noch
erledigte
Beschwerde
§
StPO
Antrag
Aufhebung
Landgericht
getroffenen
Anordnung
umgedeutet
Sache
Ermittlungsrichter
Amtsgerichts
Entscheidung
zugeleitet
.
hält
unzuständig
hat
Sache
Senat
Bestimmung
zuständigen
Gerichts
Hinweis
§
vorgelegt
.
Senat
bereits
Beschluss
17
.
Januar
NStZ-RR
ebenfalls
Vorlage
Amtsgerichts
ausgeführt
hat
liegen
Sachlage
Voraussetzungen
Bestimmung
Gerichts
§
.
beteiligten
Gerichte
streiten
Zuständigkeit
.
vorlegende
Amtsgericht
zieht
lediglich
Zweifel
Oberlandesgericht
Beschwerdegericht
Weitergabe
Sache
Amtsgericht
befugt
war
.
Streit
steht
inhaltliche
Richtigkeit
Sachbefassung
Oberlandesgerichts
Beschwerde
Betroffenen
landgerichtlichen
Anordnungen
vgl.
NStZ
.
kann
Gegenstand
Verfahrens
§
sein
Oberlandesgericht
sinngemäßer
Anwendung
Bundesgerichtshof
bereits
andere
Konstellationen
ausdehnend
ausgelegten
§
auch
Beschwerdeverfahren
bindender
Wirkung
bestimmen
kann
Gericht
Entscheidung
Rechtsmittel
aufgerufen
ist
vgl.
BGHSt
;
.
Rechtsprechung
hält
Senat
;
weitere
Vorlagen
Amtsgericht
entsprechender
Fallkonstellation
wären
untunlich
.
Rothfuß