BESCHLUSS AR 29 . Oktober DNA-Identitätsfeststellungsverfahren Az . : Js Amtsgericht Az . : Gs Amtsgericht Az . : Landgericht Az . : Generalstaatsanwaltschaft Az . : Ws Hanseatisches Oberlandesgericht 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts 29 . Oktober beschlossen : Antrag Amtsgerichts zuständige Gericht bestimmen wird zurückgewiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagte Verurteilung Beschluss § erlassen Beschwerde eingelegt hat . Rechtskraft Urteils hat Hanseatische Oberlandesgericht Hinweis nunmehr eingetretene Unzuständigkeit noch erledigte Beschwerde § StPO Antrag Aufhebung Landgericht getroffenen Anordnung umgedeutet Sache Ermittlungsrichter Amtsgerichts Entscheidung zugeleitet . hält unzuständig hat Sache Senat Bestimmung zuständigen Gerichts Hinweis § vorgelegt . Senat bereits Beschluss 17 . Januar NStZ-RR ebenfalls Vorlage Amtsgerichts ausgeführt hat liegen Sachlage Voraussetzungen Bestimmung Gerichts § . beteiligten Gerichte streiten Zuständigkeit . vorlegende Amtsgericht zieht lediglich Zweifel Oberlandesgericht Beschwerdegericht Weitergabe Sache Amtsgericht befugt war . Streit steht inhaltliche Richtigkeit Sachbefassung Oberlandesgerichts Beschwerde Betroffenen landgerichtlichen Anordnungen vgl. NStZ . kann Gegenstand Verfahrens § sein Oberlandesgericht sinngemäßer Anwendung Bundesgerichtshof bereits andere Konstellationen ausdehnend ausgelegten § auch Beschwerdeverfahren bindender Wirkung bestimmen kann Gericht Entscheidung Rechtsmittel aufgerufen ist vgl. BGHSt ; . Rechtsprechung hält Senat ; weitere Vorlagen Amtsgericht entsprechender Fallkonstellation wären untunlich . Rothfuß