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67 lines
564 B

BESCHLUSS
AR
7
November
Justizverwaltungssache
betreffend
Neubescheidung
Generalstaatsanwaltschaft
Az
.
:
Zs
Generalstaatsanwaltschaft
Az
.
:
Kammergericht
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
7
November
beschlossen
:
Beschwerde
Antragstellers
Beschluss
Kammergerichts
12
Juli
Az
.
:
wird
Kosten
unzulässig
verworfen
Beschluss
Beschwerde
angefochten
werden
kann
§
Abs.
Satz
.
Voraussetzungen
§
Abs.
Abs.
Vorlage
Großen
Senate
Vereinigten
Großen
Senate
liegen
schon
Unzulässigkeit
Rechtsmittels
.
Roggenbuck