BESCHLUSS AR 7 November Justizverwaltungssache betreffend Neubescheidung Generalstaatsanwaltschaft Az . : Zs Generalstaatsanwaltschaft Az . : Kammergericht 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 7 November beschlossen : Beschwerde Antragstellers Beschluss Kammergerichts 12 Juli Az . : wird Kosten unzulässig verworfen Beschluss Beschwerde angefochten werden kann § Abs. Satz . Voraussetzungen § Abs. Abs. Vorlage Großen Senate Vereinigten Großen Senate liegen schon Unzulässigkeit Rechtsmittels . Roggenbuck