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177 lines
1.5 KiB

BESCHLUSS
AR
27
.
Oktober
Strafsache
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Az
.
:
VRs
Staatsanwaltschaft
Az
.
:
Amtsgericht
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
27
.
Oktober
beschlossen
:
1
.
Abgabebeschluss
Amtsgerichts
28
.
wird
aufgehoben
.
2
.
Gericht
ist
weiterhin
Bewährungsaufsicht
nachträglichen
Entscheidungen
Strafaussetzung
Bewährung
Urteil
Amtsgerichts
Jugendschöffengericht
6
.
Mai
beziehen
zuständig
.
Gründe
:
Amtsgericht
Jugendschöffengericht
hat
Verurteilten
Heranwachsenden
Urteil
6
.
Mai
Freiheitsstrafe
Monaten
verhängt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
.
Ablauf
4-jährigen
Bewährungszeit
hat
Staatsanwaltschaft
Amtsgericht
Widerruf
Strafaussetzung
Bewährung
beantragt
Verurteilte
auferlegte
Geldbuße
gezahlt
hatte
.
Amtsgericht
hat
Verfahren
§
Abs.
Satz
Amtsgericht
Jugendrichter
abgegeben
Verurteilte
nunmehr
aufhielt
.
Jugendrichterin
Amtsgerichts
verweigert
Übernahme
.
II
.
Abgabe
Verfahrens
§
Abs.
Satz
Jugendrichterin
Amtsgerichts
ist
rechtsfehlerhaft
aufzuheben
.
gilt
Verfahren
Heranwachsende
nur
dann
materielles
Jugendstrafrecht
angewendet
worden
ist
Abs.
Satz
.
war
hier
jedoch
Fall
Verurteilte
Heranwachsender
Jugendschöffengericht
Anwendung
Freiheitsstrafe
Monaten
verurteilt
worden
ist
.
Sachlage
käme
allenfalls
hier
erfolgte
Abgabe
gemäß
§
Satz
§
Amtsgericht
Strafrichter
Wohnsitzes
Betracht
hingegen
örtlichen
Jugendrichter
.
verbleibt
Zuständigkeit
Amtsgerichts
.
Roggenbuck
Otten