BESCHLUSS AR 27 . Oktober Strafsache Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Az . : VRs Staatsanwaltschaft Az . : Amtsgericht 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts 27 . Oktober beschlossen : 1 . Abgabebeschluss Amtsgerichts 28 . wird aufgehoben . 2 . Gericht ist weiterhin Bewährungsaufsicht nachträglichen Entscheidungen Strafaussetzung Bewährung Urteil Amtsgerichts Jugendschöffengericht 6 . Mai beziehen zuständig . Gründe : Amtsgericht Jugendschöffengericht hat Verurteilten Heranwachsenden Urteil 6 . Mai Freiheitsstrafe Monaten verhängt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt . Ablauf 4-jährigen Bewährungszeit hat Staatsanwaltschaft Amtsgericht Widerruf Strafaussetzung Bewährung beantragt Verurteilte auferlegte Geldbuße gezahlt hatte . Amtsgericht hat Verfahren § Abs. Satz Amtsgericht Jugendrichter abgegeben Verurteilte nunmehr aufhielt . Jugendrichterin Amtsgerichts verweigert Übernahme . II . Abgabe Verfahrens § Abs. Satz Jugendrichterin Amtsgerichts ist rechtsfehlerhaft aufzuheben . gilt Verfahren Heranwachsende nur dann materielles Jugendstrafrecht angewendet worden ist Abs. Satz . war hier jedoch Fall Verurteilte Heranwachsender Jugendschöffengericht Anwendung Freiheitsstrafe Monaten verurteilt worden ist . Sachlage käme allenfalls hier erfolgte Abgabe gemäß § Satz § Amtsgericht Strafrichter Wohnsitzes Betracht hingegen örtlichen Jugendrichter . verbleibt Zuständigkeit Amtsgerichts . Roggenbuck Otten