You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

150 lines
1.2 KiB

BESCHLUSS
AR
17
.
Dezember
Ermittlungsverfahren
Vorwurfs
Rechtsbeugung
u.a.
Antragstellerin
:
Az
.
:
Js
Staatsanwaltschaft
Az
.
:
Generalstaatsanwaltschaft
Az
.
:
Kammergericht
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
17
.
Dezember
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Beschwerdeführerin
4
.
Dezember
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Senat
hat
26
November
Beschwerde
Antragstellerin
Beschluss
Kammergerichts
12
.
September
Az
.
:
unzulässig
verworfen
.
Entscheidung
wendet
Beschwerdeführerin
Gegenvorstellung
bezeichneten
Rechtsbehelf
.
behauptet
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
Schreiben
16
.
17
November
beachtet
worden
seien
macht
weitere
Gesetzesverletzungen
geltend
.
Vortrag
Beschwerdeführerin
gibt
Senat
Möglichkeit
noch
Beschluss
ändern
.
Schreiben
Beschwerdeführerin
16
.
17
November
sind
21
November
Bundesgerichtshof
eingegangen
Beschlussfassung
Senats
berücksichtigt
worden
.
Beschlüsse
Oberlandesgerichts
sind
§
Abs.
Satz
grundsätzlich
unanfechtbar
Ausnahmefall
Vorschrift
so
genannte
"
Staatsschutzstrafsachen
"
betrifft
liegt
offensichtlich
.
Beschwerdeführerin
ist
Senat
nur
angehört
worden
Möglichkeit
kostengünstigen
Rücknahme
Rechtsmittels
geben
.
Eingehens
Inhalt
Stellungnahme
Senat
bedurfte
Unzulässigkeit
Rechtsmittels
.