BESCHLUSS AR 17 . Dezember Ermittlungsverfahren Vorwurfs Rechtsbeugung u.a. Antragstellerin : Az . : Js Staatsanwaltschaft Az . : Generalstaatsanwaltschaft Az . : Kammergericht 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 17 . Dezember beschlossen : Anhörungsrüge Beschwerdeführerin 4 . Dezember wird Kosten zurückgewiesen . Gründe : Senat hat 26 November Beschwerde Antragstellerin Beschluss Kammergerichts 12 . September Az . : unzulässig verworfen . Entscheidung wendet Beschwerdeführerin Gegenvorstellung bezeichneten Rechtsbehelf . behauptet Verletzung rechtlichen Gehörs Schreiben 16 . 17 November beachtet worden seien macht weitere Gesetzesverletzungen geltend . Vortrag Beschwerdeführerin gibt Senat Möglichkeit noch Beschluss ändern . Schreiben Beschwerdeführerin 16 . 17 November sind 21 November Bundesgerichtshof eingegangen Beschlussfassung Senats berücksichtigt worden . Beschlüsse Oberlandesgerichts sind § Abs. Satz grundsätzlich unanfechtbar Ausnahmefall Vorschrift so genannte " Staatsschutzstrafsachen " betrifft liegt offensichtlich . Beschwerdeführerin ist Senat nur angehört worden Möglichkeit kostengünstigen Rücknahme Rechtsmittels geben . Eingehens Inhalt Stellungnahme Senat bedurfte Unzulässigkeit Rechtsmittels .