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166 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
AR
19
.
Dezember
Strafsache
Widerstandes
Az
.
:
Js
Staatsanwaltschaft
Az
.
:
AR
Amtsgericht
Neuwied
Az
.
:
Amtsgericht
Recklinghausen
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
19
.
Dezember
beschlossen
:
Untersuchung
Entscheidung
Sache
ist
Amtsgericht
Jugendrichter
Neuwied
zuständig
.
Gründe
:
Generalbundesanwalt
hat
Antragsschrift
4
.
Dezember
zutreffend
ausgeführt
:
"
17
.
Juni
erhob
Staatsanwaltschaft
Zeitpunkt
Recklinghausen
wohnhaften
Heranwachsenden
Verdachts
Widerstands
Vollstreckungsbeamte
Anklage
Amtsgericht
Jugendrichter
Recklinghausen
.
Eröffnung
Hauptverfahrens
21
Juli
verzog
Angeklagte
Neuwied
1
.
September
gemeldet
ist
.
Antrag
Staatsanwaltschaft
§
Abs.
angetragene
Übernahme
hat
Amtsgericht
Neuwied
abgelehnt
Amtsgericht
Recklinghausen
Sache
17
November
Bundesgerichtshof
Bestimmung
Zuständigkeit
vorgelegt
hat
.
Zuständig
ist
Amtsgericht
Neuwied
.
§
Abs.
Ausdruck
kommende
Grundsatz
Heranwachsende
Aufenthaltsort
zuständigen
Gericht
verantworten
sollen
darf
nur
durchbrochen
werden
eintretenden
Erschwernisse
Verfahren
heblich
sind
vgl.
Senatsbeschluß
16
.
April
.
ist
hier
Fall
:
handelt
einfach
gelagerten
Sachverhalt
längere
Beweisaufnahme
erwarten
läßt
Angeklagte
Anklageschrift
geschilderten
äußeren
Geschehensablauf
Beschuldigtenvernehmung
zugestanden
hat
.
"
schließt
Senat
.
Detter
Rothfuß
Otten