BESCHLUSS AR 19 . Dezember Strafsache Widerstandes Az . : Js Staatsanwaltschaft Az . : AR Amtsgericht Neuwied Az . : Amtsgericht Recklinghausen 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts 19 . Dezember beschlossen : Untersuchung Entscheidung Sache ist Amtsgericht Jugendrichter Neuwied zuständig . Gründe : Generalbundesanwalt hat Antragsschrift 4 . Dezember zutreffend ausgeführt : " 17 . Juni erhob Staatsanwaltschaft Zeitpunkt Recklinghausen wohnhaften Heranwachsenden Verdachts Widerstands Vollstreckungsbeamte Anklage Amtsgericht Jugendrichter Recklinghausen . Eröffnung Hauptverfahrens 21 Juli verzog Angeklagte Neuwied 1 . September gemeldet ist . Antrag Staatsanwaltschaft § Abs. angetragene Übernahme hat Amtsgericht Neuwied abgelehnt Amtsgericht Recklinghausen Sache 17 November Bundesgerichtshof Bestimmung Zuständigkeit vorgelegt hat . Zuständig ist Amtsgericht Neuwied . § Abs. Ausdruck kommende Grundsatz Heranwachsende Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen darf nur durchbrochen werden eintretenden Erschwernisse Verfahren heblich sind vgl. Senatsbeschluß 16 . April . ist hier Fall : handelt einfach gelagerten Sachverhalt längere Beweisaufnahme erwarten läßt Angeklagte Anklageschrift geschilderten äußeren Geschehensablauf Beschuldigtenvernehmung zugestanden hat . " schließt Senat . Detter Rothfuß Otten