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137 lines
1.0 KiB

BESCHLUSS
AR
16
.
September
Strafsache
Diebstahls
Az
.
:
Js
Amtsgericht
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
16
.
September
beschlossen
:
Antrag
weitere
Untersuchung
Entscheidung
Sache
§
Abs.
Amtsgericht
übertragen
wird
abgelehnt
.
Gründe
:
1
.
Strafbefehlsverfahren
ist
ständiger
Rechtsprechung
Senats
Übertragung
Verfahrens
§
Abs.
anderes
Gericht
erst
zulässig
rechtzeitigen
Einspruch
anberaumte
Hauptverhandlung
begonnen
hat
BGHSt
.
;
f.
.
2
.
April
.
Staatsanwaltschaft
kann
gemäß
§
Abs.
Satz
StPO
Klage
Beginn
Hauptverhandlung
Zustimmung
Angeklagten
vgl.
§
Satz
zurücknehmen
Verfahren
Ebene
Staatsanwaltschaft
zurückbringen
.
Weise
auch
anderes
Gericht
auswählen
kann
besteht
Übertragungsmöglichkeit
§
Abs.
.
2
.
übrigen
erscheint
Übertragung
Vorliegen
förmlichen
Voraussetzungen
unterstellt
auch
sachdienlich
.
Akten
ergibt
war
Angeklagte
Juni
Urlaub
.
dürfte
auch
möglich
sein
Termin
Amtsgericht
wahrzunehmen
.
RiBGH
Detter
ist
Urlaubs
Unterschrift
gehindert
.
Rothfuß
Otten
Roggenbuck