BESCHLUSS AR 16 . September Strafsache Diebstahls Az . : Js Amtsgericht 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts 16 . September beschlossen : Antrag weitere Untersuchung Entscheidung Sache § Abs. Amtsgericht übertragen wird abgelehnt . Gründe : 1 . Strafbefehlsverfahren ist ständiger Rechtsprechung Senats Übertragung Verfahrens § Abs. anderes Gericht erst zulässig rechtzeitigen Einspruch anberaumte Hauptverhandlung begonnen hat BGHSt . ; f. . 2 . April . Staatsanwaltschaft kann gemäß § Abs. Satz StPO Klage Beginn Hauptverhandlung Zustimmung Angeklagten vgl. § Satz zurücknehmen Verfahren Ebene Staatsanwaltschaft zurückbringen . Weise auch anderes Gericht auswählen kann besteht Übertragungsmöglichkeit § Abs. . 2 . übrigen erscheint Übertragung Vorliegen förmlichen Voraussetzungen unterstellt auch sachdienlich . Akten ergibt war Angeklagte Juni Urlaub . dürfte auch möglich sein Termin Amtsgericht wahrzunehmen . RiBGH Detter ist Urlaubs Unterschrift gehindert . Rothfuß Otten Roggenbuck