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122 lines
908 B

BESCHLUSS
AR
15
.
August
Strafsache
Diebstahls
Az
.
:
Js
Staatsanwaltschaft
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
15
.
August
beschlossen
:
1
.
Abgabebeschluss
Amtsgerichts
Jugendrichter
2
.
April
wird
aufgehoben
.
2
.
Amtsgericht
Jugendrichter
bleibt
weiterhin
Untersuchung
Entscheidung
Sache
zuständig
.
Gründe
:
Generalbundesanwalt
hat
Antragsschrift
28
Juli
zutreffend
ausgeführt
:
"
Abgabe
Verfahrens
Amtsgericht
gemäß
§
Abs.
.
V.m
.
ist
zulässig
Wohnsitzwechsel
Angeklagten
Anklageerhebung
erfolgt
ist
siehe
Blatt
.
;
BGHSt
;
Abs.
Abgabe
.
Übertragung
Untersuchung
Entscheidung
Sache
Wohnsitzgericht
§
Abs.
ist
zweckmäßig
Angeklagte
vollem
Umfang
geständig
ist
Betracht
kommenden
Zeugen
Geschädigte
wohnen
.
kommt
Gesichtspunkt
Entscheidungsnähe
§
Abs.
Niederschlag
gefunden
hat
Hinblick
Angeklagte
nunmehr
Jahre
alt
ist
kaum
noch
Bedeutung
.
"
Roggenbuck