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95 lines
686 B

BESCHLUSS
ARs
AR
28
.
Juni
Strafsache
Diebstahls
Az
.
:
Js
Staatsanwaltschaft
Az
.
:
Ds
Js
Amtsgericht
Az
.
:
Staatsanwaltschaft
Az
.
:
Amtsgericht
Az
.
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
28
.
Juni
gemäß
§
Abs.
Satz
beschlossen
:
Untersuchung
Entscheidung
Sache
ist
Amtsgericht
Jugendrichter
zuständig
.
Gründe
:
Abgabe
Verfahrens
Amtsgericht
Amtsgericht
Jugendrichter
ist
rechtsfehlerfrei
Angeklagte
Erhebung
Anklage
Wohnsitz
verlegt
hat
.
Aufenthaltswechsel
Anklageerhebung
Eröffnung
Hauptverfahrens
erfolgt
ist
steht
Abgabe
BGHSt
.
.
Abgabe
ist
auch
zweckmäßig
Angeklagte
vorgeworfene
Taten
begangen
haben
soll
.
Otten
Roggenbuck
Rothfuß